§ 15
§ 15 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 TransV 2018?
- Kernaussage§ 15 TransV 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten
§ 15. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135 Abs. 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge die Frist, innerhalb der ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb der er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens vier Handelstage beträgt. Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in § 130 Abs. 1 und § 135 Abs. 2 BörseG 2018 genannten unterscheiden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 TransV 2018 in einfachen Worten?
§ 15 TransV 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Dezember 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 358/2022
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