§ 11
§ 11 Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 TransV 2018?
- Kernaussage§ 11 TransV 2018 behandelt "Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 125...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte
§ 11. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 125 Abs. 4 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 TransV 2018 in einfachen Worten?
§ 11 TransV 2018 behandelt "Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Dezember 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 358/2022
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.