Verordnungen

Transparenz-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018)

TransV 2018VerordnungFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 28. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010098 · BGBl. II Nr. 392/2017 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Meldeformular

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 TransV 2018?

  • Kernaussage§ 6 TransV 2018 behandelt "Meldeformular" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für eine Mitteilung an die FMA gemäß den §§ 130 bis 133 in Verbindung mit §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldeformular

§ 6. Für eine Mitteilung an die FMA gemäß den §§ 130 bis 133 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BörseG 2018 ist die Web-Applikation auf der Internetseite der FMA zu verwenden, welche das Formular in der Anlage elektronisch unterstützt wiedergibt. Für die Mitteilung an den Emittenten und das Börseunternehmen gemäß den §§ 130 bis 133 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BörseG 2018 ist das von der im ersten Satz genannten Web-Applikation automatisch generierte Formular zu verwenden, welches das Formular in der Anlage mit den entsprechend befüllten Daten der jeweiligen Meldung elektronisch unterstützt wiedergibt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 TransV 2018 in einfachen Worten?

§ 6 TransV 2018 behandelt "Meldeformular" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 358/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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