§ 8
§ 8 Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 TransV 2018?
- Kernaussage§ 8 TransV 2018 behandelt "Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen gemäß § 134 Abs. 2 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
§ 8. (1) Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen gemäß § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
(2) Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:
(3) Beabsichtigt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf derivative Instrumente gemäß § 131 BörseG 2018 Gebrauch zu machen, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten nur die in Abs. 2 Z 1 genannte Liste mit.
(4) Ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass
(5) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 ist unter
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 TransV 2018 in einfachen Worten?
§ 8 TransV 2018 behandelt "Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Dezember 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 358/2022
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.