Verordnungen

Transparenz-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018)

TransV 2018VerordnungFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 28. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010098 · BGBl. II Nr. 392/2017 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 TransV 2018?

  • Kernaussage§ 14 TransV 2018 behandelt "Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechnungslegungsbestimmungen eines Drittlands sind den Bestimmungen für Einzelabschlüsse im Unionsgebiet dann gleichwertig, wenn ein Emittent...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse

§ 14. Die Rechnungslegungsbestimmungen eines Drittlands sind den Bestimmungen für Einzelabschlüsse im Unionsgebiet dann gleichwertig, wenn ein Emittent mit Sitz in diesem Drittland zwar keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Standards oder diesen gleichwertigen Standards aufzustellen hat. Sind die Finanzinformationen des Emittenten danach nicht gleichwertig, dann müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden. Zudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 TransV 2018 in einfachen Worten?

§ 14 TransV 2018 behandelt "Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 358/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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