Verordnungen

Transparenz-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018)

TransV 2018VerordnungFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 28. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010098 · BGBl. II Nr. 392/2017 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Inhalte von Zwischenberichten

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 TransV 2018?

  • Kernaussage§ 1 TransV 2018 behandelt "Inhalte von Zwischenberichten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Inhalte von Zwischenberichten

Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses

§ 1. (1) Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.

(2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:

(3) Der Anhang muss Folgendes enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 TransV 2018 in einfachen Worten?

§ 1 TransV 2018 behandelt "Inhalte von Zwischenberichten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 358/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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