Verordnungen

Transparenz-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018)

TransV 2018VerordnungFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 28. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010098 · BGBl. II Nr. 392/2017 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 TransV 2018?

  • Kernaussage§ 19 TransV 2018 behandelt "Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in § 134...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

§ 19. (1) Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine in § 122 Abs. 9 BörseG 2018 genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:

(2) Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 einhalten. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt.

(3) Die Muttergesellschaft muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von § 8 Abs. 4 eingehalten wurden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 TransV 2018 in einfachen Worten?

§ 19 TransV 2018 behandelt "Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 358/2022

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