Verordnungen

Transparenz-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung 2018 – TransV 2018)

TransV 2018VerordnungFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 28. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010098 · BGBl. II Nr. 392/2017 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 TransV 2018?

  • Kernaussage§ 10 TransV 2018 behandelt "Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten

§ 10. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 TransV 2018 in einfachen Worten?

§ 10 TransV 2018 behandelt "Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 358/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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