Verordnungen

Datensicherheitsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Datensicherheit (Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO)

TKG-DSVOVerordnungFassung seit 19. August 2016RIS-Stand 5. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 20007596 · BGBl. II Nr. 402/2011 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick

Fassung: 19. August 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 TKG-DSVO?

  • Kernaussage§ 12 TKG-DSVO behandelt "Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick

§ 12. (1) Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.

(2) Allen zur Abwicklung von Auskunftsbegehren ermächtigten Dienststellen auf Seiten der berechtigten Behörden sowie allen nach § 102a TKG 2003 speicherpflichtigen Anbietern wird jeweils eine Teilnehmerkennung und ein dazugehöriges Postfach von der Durchlaufstelle zugewiesen. Jeder Benutzer hat nur Zugriff auf das Postfach jenes Teilnehmers (Dienststelle oder Anbieter), dem der Benutzer zugehört.

(3) Die Authentifizierung der Benutzer erfolgt durch die Durchlaufstelle gemäß den Vorgaben des § 13.

(4) Die Verschlüsselung des Übertragungsweges ist über die Durchlaufstelle unter Verwendung einer geeigneten Technologie entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen.

(5) Zur Verschlüsselung der Anfragen und der Auskünfte verwaltet die Durchlaufstelle die öffentlichen Schlüssel aller ermächtigten Dienststellen und aller gemäß § 102a TKG 2003 speicherpflichtigen Anbieter. Nur authentifizierte Benutzer können den öffentlichen Schlüssel ihrer Organisation bei der Durchlaufstelle hinterlegen. Jeder Benutzer holt vor dem Absenden seiner Nachricht den öffentlichen Schlüssel des Empfängers zur Verschlüsselung des Inhalts bei der Durchlaufstelle ab.

(6) Alle Auskunftsfälle sind in der Durchlaufstelle revisionssicher zu protokollieren. Der Umfang dieser Protokollierung wird in § 22 geregelt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 TKG-DSVO in einfachen Worten?

§ 12 TKG-DSVO behandelt "Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2016
Fassung seit
19. August 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 228/2016

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Verweise

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