§ 12
§ 12 Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick
Fassung: 19. August 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 TKG-DSVO?
- Kernaussage§ 12 TKG-DSVO behandelt "Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick
§ 12. (1) Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.
(2) Allen zur Abwicklung von Auskunftsbegehren ermächtigten Dienststellen auf Seiten der berechtigten Behörden sowie allen nach § 102a TKG 2003 speicherpflichtigen Anbietern wird jeweils eine Teilnehmerkennung und ein dazugehöriges Postfach von der Durchlaufstelle zugewiesen. Jeder Benutzer hat nur Zugriff auf das Postfach jenes Teilnehmers (Dienststelle oder Anbieter), dem der Benutzer zugehört.
(3) Die Authentifizierung der Benutzer erfolgt durch die Durchlaufstelle gemäß den Vorgaben des § 13.
(4) Die Verschlüsselung des Übertragungsweges ist über die Durchlaufstelle unter Verwendung einer geeigneten Technologie entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen.
(5) Zur Verschlüsselung der Anfragen und der Auskünfte verwaltet die Durchlaufstelle die öffentlichen Schlüssel aller ermächtigten Dienststellen und aller gemäß § 102a TKG 2003 speicherpflichtigen Anbieter. Nur authentifizierte Benutzer können den öffentlichen Schlüssel ihrer Organisation bei der Durchlaufstelle hinterlegen. Jeder Benutzer holt vor dem Absenden seiner Nachricht den öffentlichen Schlüssel des Empfängers zur Verschlüsselung des Inhalts bei der Durchlaufstelle ab.
(6) Alle Auskunftsfälle sind in der Durchlaufstelle revisionssicher zu protokollieren. Der Umfang dieser Protokollierung wird in § 22 geregelt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 TKG-DSVO in einfachen Worten?
§ 12 TKG-DSVO behandelt "Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2016
- Fassung seit
- 19. August 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 228/2016
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