§ 19
§ 19 Eingabefelder
Fassung: 19. August 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 TKG-DSVO?
- Kernaussage§ 19 TKG-DSVO behandelt "Eingabefelder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eingabefelder
§ 19. (1) Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach § 21 handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.
(2) Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällige Eingabemaske auf Anbieterseite. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur automatisierten Befüllung der CSV-Datei.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 TKG-DSVO in einfachen Worten?
§ 19 TKG-DSVO behandelt "Eingabefelder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2016
- Fassung seit
- 19. August 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 228/2016
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