Verordnungen

Datensicherheitsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Datensicherheit (Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO)

TKG-DSVOVerordnungFassung seit 6. Dezember 2011RIS-Stand 5. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 20007596 · BGBl. II Nr. 402/2011 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

Fassung: 6. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 TKG-DSVO?

  • Kernaussage§ 21 TKG-DSVO behandelt "Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

§ 21. Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 TKG-DSVO in einfachen Worten?

§ 21 TKG-DSVO behandelt "Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2016
Fassung seit
6. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 228/2016

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Verweise

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