§ 21
§ 21 Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle
Fassung: 6. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 TKG-DSVO?
- Kernaussage§ 21 TKG-DSVO behandelt "Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle
§ 21. Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 TKG-DSVO in einfachen Worten?
§ 21 TKG-DSVO behandelt "Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2016
- Fassung seit
- 6. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 228/2016
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