§ 16
§ 16 Sicherheitsniveau der Anbindung
Fassung: 6. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 TKG-DSVO?
- Kernaussage§ 16 TKG-DSVO behandelt "Sicherheitsniveau der Anbindung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anbindung der Behörden an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsklasse 3 in der Portalverbundvereinbarung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherheitsniveau der Anbindung
§ 16. (1) Die Anbindung der Behörden an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsklasse 3 in der Portalverbundvereinbarung zu entsprechen.
(2) Die Anbindung der Anbieter an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsstufe 3, Version 1.3 vom 24. Juli 2003, abrufbar unter „http://www.digitales.oesterreich.gv.at/DocView.axd?CobId=21832“ aus der Definition der Sicherheitsstufen in der Kommunikation Bürger – Behörde im Bereich EGovernment zu entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 TKG-DSVO in einfachen Worten?
§ 16 TKG-DSVO behandelt "Sicherheitsniveau der Anbindung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2016
- Fassung seit
- 6. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 228/2016
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