§ 22
§ 22 Protokollierung über die Durchlaufstelle
Fassung: 6. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 TKG-DSVO?
- Kernaussage§ 22 TKG-DSVO behandelt "Protokollierung über die Durchlaufstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Protokollierung über die Durchlaufstelle
§ 22. (1) Die Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang zwischen jeder Anfrage und deren Beantwortung ohne Personenbezug hergestellt.
(2) Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 für die in Abs. 4 genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.
(3) Die Protokolldaten werden in einer Protokolldatei unverschlüsselt über die sichere Transportverbindung zur Durchlaufstelle übermittelt. Das Format der Datei und der Dateiname sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle festzulegen.
(4) Die Protokolldaten sind ausschließlich für die definierten Protokolldatenempfänger zugänglich und werden innerhalb der Durchlaufstelle in einer gesonderten Datenbank archiviert. Für die Datenschutzkommission sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle gesonderte Berechtigungen für den Zugang zu den Protokolldaten vorzusehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 TKG-DSVO in einfachen Worten?
§ 22 TKG-DSVO behandelt "Protokollierung über die Durchlaufstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2016
- Fassung seit
- 6. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 228/2016
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