Verordnungen

Datensicherheitsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Datensicherheit (Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO)

TKG-DSVOVerordnungFassung seit 6. Dezember 2011RIS-Stand 5. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 20007596 · BGBl. II Nr. 402/2011 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Verschlüsselung/Signatur der Antwort

Fassung: 6. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 TKG-DSVO?

  • Kernaussage§ 18 TKG-DSVO behandelt "Verschlüsselung/Signatur der Antwort" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die vertrauenswürdige Stelle zur Hinterlegung der Zertifikate ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verschlüsselung/Signatur der Antwort

§ 18. (1) Die vertrauenswürdige Stelle zur Hinterlegung der Zertifikate ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das diese Funktion über die Durchlaufstelle technisch wahrnimmt. Jeder Teilnehmer kann in der Durchlaufstelle nur zu seiner Institution zugehörige eindeutige Schlüssel hinterlegen.

(2) Die Echtheit der Software, die von der Durchlaufstelle zur Verschlüsselung durch den Client zur Verfügung gestellt wird, muss für einen Client-Administrator eindeutig verifizierbar sein. Die Verschlüsselung und die Signatur erfolgt auf Client Seite, nur der öffentliche Schlüssel wird bei der Durchlaufstelle abgeholt.

(3) In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine eindeutige Definition der Dateinamen für die Übermittlung der Antwort sowie der Signatur zur Verschlüsselung der Dateien vorzunehmen. Es ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2010, vorzusehen.

(4) Wenn die Antwort aus mehreren CSV-Dateien besteht, ist es optional möglich, alle Dateien zu einer Abfrage zu einer Gesamtdatei zusammenzufassen. Die Gesamtdatei kann optional komprimiert werden. Die komprimierte oder unkomprimierte Gesamtdatei ist für die Übermittlung zu verschlüsseln, nicht aber die einzelnen Dateien.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 TKG-DSVO in einfachen Worten?

§ 18 TKG-DSVO behandelt "Verschlüsselung/Signatur der Antwort" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2016
Fassung seit
6. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 228/2016

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Verweise

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