Verordnungen

Datensicherheitsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Datensicherheit (Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO)

TKG-DSVOVerordnungFassung seit 6. Dezember 2011RIS-Stand 5. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 20007596 · BGBl. II Nr. 402/2011 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Anbindung der Anbieter

Fassung: 6. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 TKG-DSVO?

  • Kernaussage§ 15 TKG-DSVO behandelt "Anbindung der Anbieter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß § 102a Abs. 6...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anbindung der Anbieter

§ 15. (1) Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß § 102a Abs. 6 TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß § 13 Abs. 3 erfolgt durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, welche der Bundesrechenzentrum GmbH eine Liste aller erfassten Anbieter zur Importierung und Freigabe zur Verfügung stellt.

(2) Entsteht ein neuer speicherpflichtiger Anbieter oder fällt ein bestehender weg, hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH alle notwendigen Informationen über diesen Anbieter der Bundesrechenzentrum GmbH für die Freigabe oder zur Deaktivierung der Anbindung an die Durchlaufstelle bekannt zu geben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 TKG-DSVO in einfachen Worten?

§ 15 TKG-DSVO behandelt "Anbindung der Anbieter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2016
Fassung seit
6. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 228/2016

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