Verordnungen

Datensicherheitsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Datensicherheit (Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO)

TKG-DSVOVerordnungFassung seit 6. Dezember 2011RIS-Stand 5. September 2016

RIS-Gesetzesnummer 20007596 · BGBl. II Nr. 402/2011 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

Fassung: 6. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 TKG-DSVO?

  • Kernaussage§ 10 TKG-DSVO behandelt "Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

§ 10. (1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 jeweils für den Auftraggeber, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 TKG-DSVO in einfachen Worten?

§ 10 TKG-DSVO behandelt "Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2016
Fassung seit
6. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 228/2016

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