§ 23
§ 23 Statistik aus den Protokolldaten
Fassung: 6. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 TKG-DSVO?
- Kernaussage§ 23 TKG-DSVO behandelt "Statistik aus den Protokolldaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Statistik aus den Protokolldaten
§ 23. (1) Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 20023/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54, soll in der Durchlaufstelle automatisch aufbereitet werden. Die genaue Definition der zu erstellenden Statistik ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorzunehmen.
(2) Für die Erstellung der Statistik sind die Protokoll-Informationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 und Z 8 erforderlich. Die Informationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 hat der Anbieter gemeinsam mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens an die Durchlaufstelle zu übermitteln.
(3) Zugang zur Statistik der Durchlaufstelle erhalten gemäß § 102c Abs. 4 TKG 2003 der Bundesminister für Justiz, der Datenschutzrat, und die Datenschutzkommission. Darüber hinaus ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein elektronischer Zugang für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres vorzusehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 TKG-DSVO in einfachen Worten?
§ 23 TKG-DSVO behandelt "Statistik aus den Protokolldaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2016
- Fassung seit
- 6. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 228/2016
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