Verordnungen

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)

VerordnungFassung seit 18. Juni 2019RIS-Stand 18. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010682 · BGBl. II Nr. 162/2019 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Aufsichts- und Lenkungsanforderungen

Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?

  • Kernaussage§ 7 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Aufsichts- und Lenkungsanforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsichts- und Lenkungsanforderungen

§ 7. (1) Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Versicherungsprodukt an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.

(2) Das Produktgenehmigungsverfahren hat verhältnismäßig zu sein und der Art des Versicherungsprodukts zu entsprechen. Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens ist ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und es sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.

(3) Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Versicherungsvermittler Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, hat er angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.

(4) Diese Bestimmung gilt nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken bestehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?

§ 7 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Aufsichts- und Lenkungsanforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2019
Fassung seit
18. Juni 2019
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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