§ 13
§ 13 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?
- Kernaussage§ 13 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016, S. 19, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114 und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 76 vom 14. März 2018 S. 28, umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?
§ 13 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2019
- Fassung seit
- 18. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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