Verordnungen

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)

VerordnungFassung seit 18. Juni 2019RIS-Stand 18. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010682 · BGBl. II Nr. 162/2019 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden

Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?

  • Kernaussage§ 10 Standesregeln für Versicherungsvermittlung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet des § 3 Abs. 1 hat sich ein Versicherungsvermittler, wenn er eine Beratung zu einem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden

§ 10. (1) Unbeschadet des § 3 Abs. 1 hat sich ein Versicherungsvermittler, wenn er eine Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt erbringt, auch die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, die finanziellen Verhältnisse dieser Person, einschließlich die Fähigkeit dieser Person, Verluste zu tragen, und ihre Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz dieser Person, zu beschaffen, um dem Versicherungsvermittler zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden die Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.

(2) Im Fall, dass ein Versicherungsvermittler eine Anlageberatung erbringt, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, welche gemäß § 6 gebündelt sind, hat der Versicherungsvermittler zu gewährleisten, dass das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.

(3) Unbeschadet des § 3 Abs. 1 haben Versicherungsvermittler bei Versicherungsvertriebstätigkeiten, die ohne Beratung stattfinden (§ 3 Abs. 3), den Kunden oder potenziellen Kunden um Informationen über die Kenntnisse und die Erfahrung dieser Person im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß § 6 in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist. Ist der Versicherungsvermittler aufgrund der erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt für den Kunden oder potenziellen Kunden unangemessen ist, hat er den Kunden oder potenziellen Kunden diesbezüglich zu warnen. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen. Erteilt der Kunde oder potenzielle Kunde die zuvor genannten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, hat ihn der Versicherungsvermittler zu warnen, dass er nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.

(4) Der Versicherungsvermittler hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Versicherungsvermittler Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.

(5) Erbringt der Versicherungsvermittler eine Beratungsleistung zu einem Versicherungsanlageprodukt, hat er dem Kunden vor Vertragsabschluss mittels eines dauerhaften Datenträgers eine Erklärung betreffend die Produkteignung zur Verfügung zu stellen, in der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht, aufgeführt sind. § 5 Abs. 1 bis Abs. 4 sind anzuwenden.

(6) Wenn der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Erklärung somit nicht möglich ist, kann der Versicherungsvermittler dem Kunden diese mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(7) Der Versicherungsvermittler muss dem Kunden regelmäßig angemessene Berichte über allfällige von ihm erbrachte Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen. Diese Berichte haben der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung zu tragen und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind, zu enthalten.

(8) Wenn ein Versicherungsvermittler dem Kunden mitgeteilt hat, dass er eine regelmäßige Beurteilung der Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 9 Kundeninformation

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?

§ 10 Standesregeln für Versicherungsvermittlung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2019
Fassung seit
18. Juni 2019
Fassung bis
laufend
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