Verordnungen

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)

VerordnungFassung seit 18. Juni 2019RIS-Stand 18. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010682 · BGBl. II Nr. 162/2019 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten

Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?

  • Kernaussage§ 8 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zusätzlich zu den in den § 1 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen muss ein Versicherungsvermittler,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten

Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 8. (1) Zusätzlich zu den in den § 1 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen muss ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsanlageprodukte vertreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Abs. 2 den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen haben den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vermittlers angemessen zu sein.

(2) Versicherungsvermittler haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihren Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen.

(3) Reichen die vom Versicherungsvermittler getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, hat der Versicherungsvermittler dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen zu legen.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 muss die in Abs. 3 genannte Offenlegung

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?

§ 8 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2019
Fassung seit
18. Juni 2019
Fassung bis
laufend
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