§ 5
§ 5 Einzelheiten der Auskunftserteilung
Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?
- Kernaussage§ 5 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Einzelheiten der Auskunftserteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die nach § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 zu erteilenden Auskünfte...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 5. (1) Die nach § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen unentgeltlich zu übermitteln:
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen die in § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
(3) Werden die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
(4) Die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Die Auskünfte gemäß § 1 Abs. 9 bis 11, § 3 und § 9 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Im Sinne der Abs. 4 und 5 gilt die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(7) Im Falle eines Telefonverkaufs hat der Versicherungsvermittler dem Kunden alle vor dem Abschluss des Vertrags erteilten Auskünfte einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten (§ 3 Abs. 7) gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an den Verbraucher zu geben. Ferner sind, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Abs. 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden gemäß Abs. 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?
§ 5 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Einzelheiten der Auskunftserteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2019
- Fassung seit
- 18. Juni 2019
- Fassung bis
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