§ 2
§ 2 Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?
- Kernaussage§ 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
§ 2. (1) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6 zu entsprechen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137a Abs. 1 GewO 1994 entfallen die Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6.
(3) Versicherungsvermittler, die eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen ist, haben Folgendes vor Vertragsschluss zu gewährleisten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?
§ 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2019
- Fassung seit
- 18. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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