Verordnungen

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)

VerordnungFassung seit 18. Juni 2019RIS-Stand 18. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010682 · BGBl. II Nr. 162/2019 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?

  • Kernaussage§ 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

§ 2. (1) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6 zu entsprechen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137a Abs. 1 GewO 1994 entfallen die Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6.

(3) Versicherungsvermittler, die eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen ist, haben Folgendes vor Vertragsschluss zu gewährleisten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 3 Beratung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?

§ 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2019
Fassung seit
18. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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