§ 12
§ 12 Inkrafttreten
Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?
- Kernaussage§ 12 Standesregeln für Versicherungsvermittlung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 bis 7 tritt für Versicherungsvermittler ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form erst mit Abgabe einer Erklärung gemäß § 376 Z 18 Abs. 12 GewO 1994 oder ab einer Eintragung gemäß § 376 Z 18 Abs. 13 GewO 1994 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?
§ 12 Standesregeln für Versicherungsvermittlung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2019
- Fassung seit
- 18. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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