Verordnungen

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)

VerordnungFassung seit 18. Juni 2019RIS-Stand 18. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010682 · BGBl. II Nr. 162/2019 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Kundeninformation

Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?

  • Kernaussage§ 9 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Kundeninformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet des § 1 Abs. 9 und 10 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kundeninformation

§ 9. (1) Unbeschadet des § 1 Abs. 9 und 10 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig vor dem Abschluss eines Vertrags zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende:

(2) Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls sind solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung zu stellen. Die in diesem Absatz genannten Informationen sind in verständlicher Form und auf eine Weise zu erteilen, welche es den Kunden bzw. potenziellen Kunden ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und somit Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können. Die Informationen dürfen in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Unbeschadet des § 1 Abs. 9 Z 9 und 10 und des § 1 Abs. 11 ist davon auszugehen, dass Versicherungsvermittler, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 sowie § 8 nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?

§ 9 Standesregeln für Versicherungsvermittlung behandelt "Kundeninformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2019
Fassung seit
18. Juni 2019
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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