§ 4
§ 4 Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel
Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?
- Kernaussage§ 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in § 1 Abs. 9 Z 1 bis 2 und Z 4, § 1 Abs....
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Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel
§ 4. (1) Die in § 1 Abs. 9 Z 1 bis 2 und Z 4, § 1 Abs. 10 bis 11, § 3 und § 9 genannten Auskünfte müssen nicht erteilt werden, wenn der Versicherungsvermittler Versicherungen für Großrisiken vertreibt. Die Pflicht gemäß § 1 Abs. 9 Z 3 besteht nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.
(2) Sofern ein Versicherungsvermittler für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, sind die in den §§ 1 bis 3 genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?
§ 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2019
- Fassung seit
- 18. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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