Verordnungen

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)

VerordnungFassung seit 18. Juni 2019RIS-Stand 18. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010682 · BGBl. II Nr. 162/2019 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel

Fassung: 18. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung?

  • Kernaussage§ 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in § 1 Abs. 9 Z 1 bis 2 und Z 4, § 1 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel

§ 4. (1) Die in § 1 Abs. 9 Z 1 bis 2 und Z 4, § 1 Abs. 10 bis 11, § 3 und § 9 genannten Auskünfte müssen nicht erteilt werden, wenn der Versicherungsvermittler Versicherungen für Großrisiken vertreibt. Die Pflicht gemäß § 1 Abs. 9 Z 3 besteht nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.

(2) Sofern ein Versicherungsvermittler für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, sind die in den §§ 1 bis 3 genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System zu geben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 3 Beratung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung in einfachen Worten?

§ 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 18. Juni 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2019
Fassung seit
18. Juni 2019
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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