§ 12
§ 12 Technische Unterlagen
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Spielzeugverordnung 2011?
- Kernaussage§ 12 Spielzeugverordnung 2011 behandelt "Technische Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Technische Unterlagen
§ 12. (1) Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, und insbesondere die in Anlage 4 angeführten Unterlagen enthalten.
(2) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die technischen Unterlagen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorgelegt werden. Liegen die technischen Unterlagen, weil sie nicht von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß dieser Verordnung verfasst wurden, in einer Amtssprache der Europäischen Union vor, die nicht als leicht verständlich einzustufen ist, so kann die zuständige Behörde auf begründetes Verlangen die Übersetzung der maßgeblichen Teile innerhalb eine Frist von 30 Tagen vorsehen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.
(3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so kann die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Spielzeugverordnung 2011 in einfachen Worten?
§ 12 Spielzeugverordnung 2011 behandelt "Technische Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2015
- Fassung seit
- 20. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:15
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