Verordnungen

Spielzeugverordnung 2011

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011)

VerordnungFassung seit 10. Juli 2015RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007342 · BGBl. II Nr. 203/2011 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Spielzeugverordnung 2011?

  • Kernaussage§ 1 Spielzeugverordnung 2011 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Spielzeugverordnung 2011 in einfachen Worten?

§ 1 Spielzeugverordnung 2011 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 Spielzeugverordnung 2011 relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

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Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2015
Fassung seit
10. Juli 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:15
Frühere Fassungen

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Verweise

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