§ 4
§ 4 EG-Konformitätserklärung
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Spielzeugverordnung 2011?
- Kernaussage§ 4 Spielzeugverordnung 2011 behandelt "EG-Konformitätserklärung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
EG-Konformitätserklärung
§ 4. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1und 2 erfüllt sind.
(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Spielzeugverordnung 2011 in einfachen Worten?
§ 4 Spielzeugverordnung 2011 behandelt "EG-Konformitätserklärung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2015
- Fassung seit
- 20. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:15
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