Verordnungen

Spielzeugverordnung 2011

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011)

VerordnungFassung seit 10. Juli 2015RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007342 · BGBl. II Nr. 203/2011 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Bevollmächtigte

Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Spielzeugverordnung 2011?

  • Kernaussage§ 6 Spielzeugverordnung 2011 behandelt "Bevollmächtigte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bevollmächtigte

§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Spielzeugverordnung 2011 in einfachen Worten?

§ 6 Spielzeugverordnung 2011 behandelt "Bevollmächtigte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2015
Fassung seit
10. Juli 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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