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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).
(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3
§ 3 Allgemeine Grundsätze
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Allgemeine Grundsätze
§ 3. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
(2) Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.
§ 4
§ 4 EG-Konformitätserklärung
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
EG-Konformitätserklärung
§ 4. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1und 2 erfüllt sind.
(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
§ 5
§ 5 Pflichten des Herstellers
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend
Pflichten des Herstellers
§ 5. (1) Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entworfen und hergestellt wurde.
(2) Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zu erstellen und die gemäß § 10 anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in § 4 genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.
(3) Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und die technischen Unterlagen gemäß § 12 zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
(5) Der Hersteller hat, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher
(6) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(7) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst werden.
(8) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Der Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.
§ 6
§ 6 Bevollmächtigte
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend
Bevollmächtigte
§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(3) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 7
§ 7 Pflichten des Importeurs
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend
Pflichten des Importeurs
§ 7. (1) Der Importeur darf nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen.
(2) Bevor der Importeur ein Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass die betreffende Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt wurde. Er gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 sowie die sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Importeur den Hersteller und die zuständige Behörde hiervon.
(3) Der Importeur hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst sind.
(4) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Importeur zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.
(5) Sofern er dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko für angemessen hält, hat der Importeur zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher
(6) Der Importeur hat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 für die zuständige Behörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen gemäß § 12 auf Verlangen vorlegen kann.
(7) Der Importeur hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit dem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.
§ 8
§ 8 Pflichten des Händlers
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend
Pflichten des Händlers
§ 8. (1) Der Händler hat die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn er ein Spielzeug in Verkehr bringt.
(2) Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(3) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.
(4) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit einem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.
§ 9
§ 9 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und Händler gelten
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und Händler gelten
§ 9. Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 5.
§ 10
§ 10 Konformitätsbewertung
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Konformitätsbewertung
§ 10. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.
(2) Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 oder § 11 nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.
(3) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.
§ 11
§ 11 EG-Baumusterprüfung
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
EG-Baumusterprüfung
§ 11. (1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller gewährleistet, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, sofern nicht von der Anwendung des Verfahrens der internen Fertigungskontrolle gemäß § 10 Abs. 3 ausgegangen werden kann. Sie ist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 Abs. 1 und 2 durchzuführen.
(2) Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen:
(3) Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Z 2 zweiter Gedankenstrich durchzuführen.
(4) Der Antrag auf Durchführung der EG-Baumusterprüfung durch den Hersteller muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Anschrift enthalten.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.
(6) Die von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung hat einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht zu enthalten. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, mindestens aber alle fünf Jahre.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen, wenn das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllt.
(8) Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren sind von der Konformitätsbewertungsstelle in einer leicht verständlichen Sprache zu verfassen.
§ 12
§ 12 Technische Unterlagen
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Technische Unterlagen
§ 12. (1) Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, und insbesondere die in Anlage 4 angeführten Unterlagen enthalten.
(2) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die technischen Unterlagen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorgelegt werden. Liegen die technischen Unterlagen, weil sie nicht von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß dieser Verordnung verfasst wurden, in einer Amtssprache der Europäischen Union vor, die nicht als leicht verständlich einzustufen ist, so kann die zuständige Behörde auf begründetes Verlangen die Übersetzung der maßgeblichen Teile innerhalb eine Frist von 30 Tagen vorsehen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.
(3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so kann die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen.
§ 13
§ 13 Warnhinweise
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Warnhinweise
§ 13. (1) In den Fällen, in denen es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anlage 5 Teil A anzugeben.
(2) Für die in Anlage 5 Teil B angeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage 5 Teil B Z 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage 5 Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs auf Grund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
(3) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage 5, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.
§ 14
§ 14 Konformitätsbewertungsstellen
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend
Konformitätsbewertungsstellen
§ 14. (1) Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 8 des Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.
(2) Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß § 11 durchführen.
(3) Autorisierte Personen gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind
1. die Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG,
2. der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und
3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Abs. 2 vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
§ 15
§ 15 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 15. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 16
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Fassung: 31. Juli 2026 bis laufend
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.
(2) Spielzeug, das nicht Anhang A der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2026, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 28. August 2026 in Verkehr gebracht und belassen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 225/2026)
§ 17
§ 17
Fassung: 31. Juli 2026 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1 Liste von Produkten, die gemäß dieser Verordnung nicht als Spielzeug gelten
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend
Liste von Produkten, die gemäß dieser Verordnung nicht als Spielzeug gelten
Anl. 2
Anl. 2 Besondere Sicherheitsanforderungen
Fassung: 31. Juli 2026 bis laufend
Besondere Sicherheitsanforderungen
I. Physikalische und mechanische Eigenschaften
II. Entzündbarkeit
III. Chemische Eigenschaften
Nr.
Bezeichnung des allergenen Duftstoffs
CAS-Nummer
(1)
Alantwurzelöl (Inula helenium)
97676-35-2
(2)
Allylisothiocyanat
57-06-7
(3)
Benzylcyanid
140-29-4
(4)
4-tert-Butylphenol
98-54-4
(5)
Chenopodiumöl
8006-99-3
(6)
Cyclamenalkohol
4756-19-8
(7)
Diethylmaleat
141-05-9
(8)
Dihydrocumarin
119-84-6
(9)
2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd
6248-20-0
(10)
3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)
40607-48-5
(11)
4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin
17874-34-9
(12)
Dimethylcitraconat
617-54-9
(13)
7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on
26651-96-7
(14)
6,10-Dimethyl-3,50,9-undecatrien-2-on
141-10-6
(15)
Diphenylamin
122-39-4
(16)
Ethylacrylat
140-88-5
(17)
Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen
68916-52-9
(18)
trans-2-Heptenal
18829-55-5
(19)
trans-2-Hexenaldiethylacetal
67746-30-9
(20)
trans-2-Hexenaldimethylacetal
18318-83-7
(21)
Hydroabietylalkohol
13393-93-6
(22)
4-Ethoxyphenol
622-62-8
(23)
6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol
34131-99-2
(24)
7-Methoxycoumarin
531-59-9
(25)
4-Methoxyphenol
150-76-5
(26)
4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on
943-88-4
(27)
1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on
104-27-8
(28)
Methyl-trans-2-butenoat
623-43-8
(29)
6-Methylcumarin
92-48-8
(30)
7-Methylcumarin
2445-83-2
(31)
5-Methyl-2,3-hexandion
13706-86-0
(32)
Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)
8023-88-9
(33)
7-Ethoxy-4-methylcumarin
87-05-8
(34)
Hexahydrocumarin
700-82-3
(35)
Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch)
8007-00-9
(36)
2-Pentylidencyclohexanon
25677-40-1
(37)
3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on
1117-41-5
(38)
Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth)
8024-12-2
(39)
Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol)
83-66-9
(40)
4-Phenyl-3-buten-2-on
122-57-6
(41)
Amyl-Zimtaldehyd
122-40-7
(42)
Amylcinnamylalkohol
101-85-9
(43)
Benzylalkohol
100-51-6
(44)
Benzylsalicylat
118-58-1
(45)
Cinnamylalkohol
104-54-1
(46)
Zimtaldehyd
104-55-2
(47)
Citral
5392-40-5
(48)
Cumarin
91-64-5
(49)
Eugenol
97-53-0
(50)
Geraniol
106-24-1
(51)
Hydroxycitronellal
107-75-5
(52)
Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd
31906-04-4
(53)
Isoeugenol
97-54-1
(54)
Eichenmoosextrakt
90028-68-5
(55)
Baummoosextrakt
90028-67-4
(56)
Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)
526-37-4
(57)
Chloratranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)
57074-21-2
(58)
Methylheptincarbonat
111-12-6
Nr.
Bezeichnung des allergenen Duftstoffs
CAS-Nummer
(1)
Anisylalkohol
105-13-5
(2)
Benzylbenzoat
120-51-4
(3)
Benzylcinnamat
103-41-3
(4)
Citronellol
106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4
(5)
Farnesol
4602-84-0
(6)
Hexylzimtaldehyd
101-86-0
(7)
Lilial
80-54-6
(8)
d-Limonen
5989-27-5
(9)
Linalool
78-70-6
(11)
3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on
127-51-5
(12)
Acetylcedren
32388-55-9
(13)
Amylsalicylat
2050-08-0
(14)
trans-Anethol
4180-23-8
(15)
Benzaldehyd
100-52-7
(16)
Campher
76-22-2; 464-49-3
(17)
Carvon
99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8
(18)
Beta-Caryophyllen (ox.)
87-44-5
(19)
Rosen-Keton-4 (Damascenon)
23696-85-7
(20)
Alpha-Damascon (TMCHB)
43052-87-5; 23726-94-5
(21)
Cis-beta-Damascon
23726-92-3
(22)
Delta-Damascon
57378-68-4
(23)
Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA)
151-05-3
(24)
Hexadecanolacton
109-29-5
(25)
Hexamethylindenopyran
1222-05-5
(26)
(DL)-Limonen
138-86-3
(27)
Linalylacetat
115-95-7
(28)
Menthol
1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5
(29)
Methylsalicylat
119-26-8
(30)
3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4-en-2-ol
67801-20-1
(31)
alpha-Pinen
80-56-8
(32)
beta-Pinen
127-91-3
(33)
Propylidenphthalid
17369-59-4
(34)
Salicylaldehyd
90-02-8
(35)
alpha-Santalol
115-71-9
(36)
beta-Santalol
77-42-9
(37)
Sclareol
515-03-7
(38)
alpha-Terpineol
10482-56-1; 98-55-5
(39)
Terpineol (Isomerengemisch)
8000-41-7
(40)
Terpinolen
586-62-9
(41)
Tetramethylacetyloctahydronaphthalene
54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9
(42)
Trimethylbenzolpropanol (Majantol)
102694-68-4
(43)
Vanillin
121-33-5
(44)
Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl
83863-30-3; 8006-81-3
(45)
Rindenöl aus Cedrus Atlantica
92201-55-3; 8000-27-9
(46)
Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie
8007-80-5
(47)
Rindenöl aus Ceylonzimt
84649-98-9
(48)
Blütenöl aus der Bitterorange
8016-38-4
(49)
Fruchtschalenöl aus der Bitterorange
72968-50-4
(50)
Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst
89957-91-5
(51)
Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst
84929-31-7
(52)
Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis (Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst
97766-30-8; 8028-48-6
(53)
Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus)
89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3
(54)
Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp.
92502-70-0; 8000-48-4
(55)
Blatt/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus)
8000-34-8
(56)
Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)
84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6
(57)
Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)
8000-27-9; 85085-41-2
(58)
Fruchtöl aus echtem Lorbeer
8007-48-5
(59)
Blätteröl aus echtem Lorbeer
8002-41-3
(60)
Kernöl aus echtem Lorbeer
84603-73-6
(61)
Lavendel
91722-69-9
(62)
Echter Lavendel
84776-65-8
(63)
Pfefferminze
8006-90-4; 84082-70-2
(64)
Grüne Minze
84696-51-5
(65)
Narzisse
Verschiedene, einschließlich 90064-25-8
(66)
Duftgeranie
90082-51-2; 8000-46-2
(67)
Bergkiefer
90082-72-7
(68)
Zwergkiefer
97676-05-6
(69)
Indisches Patschuli
8014-09-3; 84238-39-1
(70)
Rosenblütenöl
Verschiedene, einschließlich 8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6
(71)
Sandelholzbaum
84787-70-2; 8006-87-9
(72)
Terpentinöl
8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0
Element
mg/kg
in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien
mg/kg
in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien
mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien
Aluminium
2 250
560
28 130
Antimon
45
11,3
560
Arsen
3,8
0,9
47
Barium
1500
375
18750
Bor
1 200
300
15 000
Cadmium
1,3
0,3
17
Chrom (III)
37,5
9,4
460
Chrom (VI)
0,02
0,005
0,053
Cobalt
10,5
2,6
130
Kupfer
622,5
156
7 700
Blei
2,0
0,5
23
Mangan
1 200
300
15 000
Quecksilber
7,5
1,9
94
Nickel
75
18,8
930
Selen
37,5
9,4
460
Strontium
4 500
1 125
56 000
Zinn
15 000
3 750
180 000
Organozinnverbindungen
0,9
0,2
12
Zink
3 750
938
46 000
IV. Elektrische Eigenschaften
V. Hygiene
VI. Radioaktivität
Anlage 2, Anhang A
Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Anlage 2 Teil III Z 4, 5 und 6
Stoff
Einstufung
Erlaubte Verwendung
Nickel
CMR 2
In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl
In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen
Cobalt
CMR 1B
In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl als Verunreinigung des im nichtrostenden Stahl enthaltenen Nickels
In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen
In Neodym-Magneten, die in Spielzeug verwendet werden, wenn diese Magnete nicht verschluckt oder eingeatmet werden können
Anlage 2, Anhang B
Einstufung von Stoffen und Gemischen
Anlage 2, Anhang C
Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden
Stoff
CAS-Nummer
Grenzwert
TCEP
115-96-8
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
TCPP
13674-84-5
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
TDCP
13674-87-8
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
Bisphenol A
80-05-7
0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
Formamid
75-12-7
20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on
2634-33-5
5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)
55965-84-9
1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on
26172-55-4
0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
2-Methylisothiazolin-3(2H)-on
2682-20-4
0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
Phenol
108-95-2
5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
Formaldehyd
50-00-0
1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug
30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug
10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.
Anilin
62-53-3
30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Textilmaterialien für Spielzeug und Ledermaterialien für Spielzeug
10 mg/kg als freies Anilin in Fingerfarben
30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben
Anl. 3
Anl. 3 Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden
Anlage 3
EG-Konformitätserklärung
Anl. 4
Anl. 4 Technische Unterlagen
Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend
Technische Unterlagen
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend