Verordnungen

Spielzeugverordnung 2011

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011)

VerordnungFassung seit 20. Juli 2011RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007342 · BGBl. II Nr. 203/2011 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Allgemeine Grundsätze

Fassung: 20. Juli 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Spielzeugverordnung 2011?

  • Kernaussage§ 3 Spielzeugverordnung 2011 behandelt "Allgemeine Grundsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Grundsätze

§ 3. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

(2) Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Spielzeugverordnung 2011 in einfachen Worten?

§ 3 Spielzeugverordnung 2011 behandelt "Allgemeine Grundsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2011 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. September 2015
Fassung seit
20. Juli 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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