§ 5
§ 5 Überprüfungsbericht, Verfahrensbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 SeilbÜV 2013?
- Kernaussage§ 5 SeilbÜV 2013 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung dem Seilbahnunternehmen zunächst mündlich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überprüfungsbericht, Verfahrensbestimmungen
§ 5. (1) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung dem Seilbahnunternehmen zunächst mündlich und binnen einer Woche nach Beendigung der Überprüfung in Form eines Überprüfungsberichtes mitzuteilen.
(2) Dem Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung der Überprüfungsberichte über die seit der vorhergehenden wiederkehrenden Überprüfung durchgeführten ergänzenden Überprüfungen anzuschließen.
(3) Eine Ausfertigung des Überprüfungsberichtes gemäß Abs. 1 samt Beilagen gemäß Abs. 2 hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche nach Erhalt des Überprüfungsberichtes vorzulegen.
(4) Erachtet sich das Seilbahnunternehmen durch den Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 in seinen Rechten verletzt, kann es mit der Vorlage des Überprüfungsberichtes an die Behörde die Gründe darlegen, aus denen es das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
(5) Das Seilbahnunternehmen hat den Überprüfungsbericht samt den angeschlossenen Unterlagen gemäß Abs. 2 auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 SeilbÜV 2013 in einfachen Worten?
§ 5 SeilbÜV 2013 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 378/2015
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