Verordnungen

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)

SeilbÜV 2013VerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2014RIS-Stand 11. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008662 · BGBl. II Nr. 375/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.

(3) Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2

§ 2 Überprüfungsverpflichtung

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Überprüfungsverpflichtung

§ 2. (1) Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.

(2) Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.

(3) Für ergänzende Überprüfungen sind die im Abschnitt 2 der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Prüfer heranzuziehen.

§ 3

§ 3 Überprüfungsfristen

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Überprüfungsfristen

§ 3. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Abs. 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. Nr. 253/1995, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor eine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.

(4) (4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder durch die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:

(5) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen an zu rechnen sind, ist zulässig, sofern dadurch keine Überprüfungsfrist überschritten wird. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe für die Änderung des Zeitpunktes darzulegen.

(6) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.

(7) Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.

(8) Eine Verlängerung der Frist für eine wiederkehrende Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint. Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.

(9) Die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen haben – soweit in Abs. 10 und 11 nicht anders festgelegt – innerhalb der in Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Fristen zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fristgerecht durchgeführte ergänzende Kontrollen und Prüfungen im Umfang von Abschnitt 5 der Anlage zur SeilbÜV 1995 gelten bei der Festlegung der Fristen für die ergänzenden Überprüfungen mit gleichartigem Prüfinhalt auch vom Umfang her als abgeschlossen.

(10) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für die gegenüber der SeilbÜV 1995 neu hinzu gekommenen ergänzenden Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(11) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für ergänzende Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen innerhalb der in Abs. 4 angeführten Fristen zu erfolgen.

(12) Für jene ergänzenden Überprüfungen gemäß Abschnitt 2.1 Z 12 der Anlage 2 dieser Verordnung, die Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart betreffen, können die in Abs. 10 und 11 festgelegten Fristen verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde unter Vorlage eines Konzeptes, das von einer akkreditierten Inspektionsstelle ausgearbeitet oder geprüft ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Das Konzept muss auf das Ergebnis der ergänzenden Überprüfung an zumindest einem Prüfgegenstand aufbauen.

§ 4

§ 4 Überprüfungsumfang

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Überprüfungsumfang

§ 4. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen. Besteht auf Grund der Überprüfung Verdacht auf Mängel an Bauteilen außerhalb des festgelegten Prüfumfanges, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person zusätzliche Prüfungen vorzunehmen oder zu veranlassen.

(2) Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 9 und 18 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.

(3) Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen haben in dem in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.

(4) Den Prüfern ist durch das Seilbahnunternehmen während der Überprüfung Zutritt zu allen Seilbahnanlageteilen und Einsicht in die für die Überprüfung benötigten Unterlagen zu gewähren.

§ 5

§ 5 Überprüfungsbericht, Verfahrensbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Überprüfungsbericht, Verfahrensbestimmungen

§ 5. (1) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung dem Seilbahnunternehmen zunächst mündlich und binnen einer Woche nach Beendigung der Überprüfung in Form eines Überprüfungsberichtes mitzuteilen.

(2) Dem Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung der Überprüfungsberichte über die seit der vorhergehenden wiederkehrenden Überprüfung durchgeführten ergänzenden Überprüfungen anzuschließen.

(3) Eine Ausfertigung des Überprüfungsberichtes gemäß Abs. 1 samt Beilagen gemäß Abs. 2 hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche nach Erhalt des Überprüfungsberichtes vorzulegen.

(4) Erachtet sich das Seilbahnunternehmen durch den Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 in seinen Rechten verletzt, kann es mit der Vorlage des Überprüfungsberichtes an die Behörde die Gründe darlegen, aus denen es das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.

(5) Das Seilbahnunternehmen hat den Überprüfungsbericht samt den angeschlossenen Unterlagen gemäß Abs. 2 auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

§ 6

§ 6 Mängelbehebung

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Mängelbehebung

§ 6. (1) Im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer ergänzenden Überprüfung festgestellte Mängel sind mit Vorschlägen zu deren Behebung im jeweiligen Überprüfungsbericht festzuhalten. Falls diese Mängel keine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, können für deren Behebung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn Fristen eingeräumt werden.

(2) Wird im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt, dass ergänzende Überprüfungen trotz Fristablauf nicht durchgeführt worden sind, ist bis zur Durchführung dieser Überprüfungen ein Seilbahnbetrieb nicht zulässig.

(3) Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

(4) Das Seilbahnunternehmen hat die Behebung der im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung festgestellten Mängel der Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. der fachkundigen Person spätestens zu den im Überprüfungsbericht festgelegten Terminen in nachvollziehbarer Weise (zB Fotos, Firmenbestätigungen, Prüfberichte) mitzuteilen.

(5) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat die Behebung der bei ergänzenden Überprüfungen festgestellten Mängel im Zuge der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung zu kontrollieren.

(6) Können Mängel nur durch einen Umbau von Seilbahnanlageteilen behoben werden, hat das Seilbahnunternehmen entweder unter Vorlage eines Bauentwurfes bei der Behörde um die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Umbau nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2011, durchzuführen.

(7) Sind im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung Mängel festgestellt worden, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person die Einhaltung der Termine für die Mitteilungen gemäß Abs. 4 zu überwachen und sich von der ordnungsgemäßen Behebung der Mängel – erforderlichenfalls durch Kontrolle an Ort und Stelle – zu überzeugen. Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat hierüber einen Schlussbericht zu erstellen, in dem die Art und Weise der Behebung der Mängel anzugeben und die ordnungsgemäße Behebung zu bestätigen ist.

(8) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat den Schlussbericht spätestens nach Ablauf eines Jahres ab der wiederkehrenden Überprüfung – wenn der erwartete Aufwand für die Behebung von Mängeln über diesen Zeitraum hinausgehende Fristen erfordert hat, spätestens nach Ablauf der längsten Frist – binnen einer Woche dem Seilbahnunternehmen zuzuleiten. Eine Ausfertigung des Schlussberichtes hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche vorzulegen. Das Seilbahnunternehmen hat den Schlussbericht auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

(9) Wird binnen sechs Wochen nach Fälligkeit der Schlussbericht der Behörde nicht vorgelegt, hat diese den Seilbahnbetrieb – sofern nicht Abs. 10 zutrifft – bis zum Vorliegen des Schlussberichtes einzustellen.

(10) Kann die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person die fristgerechte und ordnungsgemäße Behebung der Mängel gemäß Abs. 7 wegen Aussetzung, Einschränkung oder Entzuges der Akkreditierung, wegen Ausscheidens oder Abberufung als Betriebsleiter, wegen Ruhens, Aberkennens oder Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis, wegen Ruhens oder Endigung der Gewerbeberechtigung oder wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr überwachen, hat die Behörde diese Aufgaben zu Ende zu führen.

Anl. 1

Anl. 1 Wiederkehrende Überprüfungen von Seilbahnen

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Wiederkehrende Überprüfungen von Seilbahnen

1. Allgemeines

Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:

Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.

Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:

Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.

Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.

2. Äußere Prüfungen

Äußere Prüfungen im Sinne dieser Verordnung sind augenscheinliche Prüfungen von Einrichtungen und Bauteilen im montierten Zustand. Die Prüfungen gelten als handnah, wenn die Betrachtungsentfernung höchstens eine Armlänge (ca. 0,6 m) beträgt.

Die äußeren Prüfungen haben zu umfassen:

Trassenbereich, Bauwerke und Verkehrswege

Seile und Seilverbindungen

Antriebe und Bremsen

mechanische Einrichtungen

Fahrzeuge (einschließlich solcher, die nicht der Beförderung von Personen dienen)

Sicherheitseinrichtungen

Bergeeinrichtungen

allgemeine elektrotechnische Einrichtungen

Sonstiges

Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Einrichtungen und Bauteile sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen.

3. Funktionelle Prüfungen

Funktionelle Prüfungen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen der Wirkungsweise einzelner Einrichtungen oder Bauteile und des Zusammenwirkens mehrerer Einrichtungen oder Bauteile.

Die funktionellen Prüfungen haben zu umfassen:

Antriebe und Bremsen

mechanische Einrichtungen

Fahrzeuge (einschließlich solcher, die nicht der Beförderung von Personen dienen)

seilbahnspezifische elektrische Einrichtungen

Bergeeinrichtungen

Sonstiges

Die funktionellen Prüfungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen sind vorzugsweise durch dafür bestimmte Prüfeinrichtungen (zB Prüftaster oder -menüs) bzw. durch Betätigung von externen Überwachungssensoren und -schaltern durchzuführen. Sollten funktionelle Prüfungen nur durch Verändern von Grenz- oder überwachten Betriebswerten durchführbar sein, darf der Betrieb außerhalb der Überprüfung erst wieder aufgenommen werden, wenn die ursprüngliche Einstellung hergestellt und eine Prüffahrt mit anstandslosem Ergebnis durchgeführt worden ist. Prüfungen, für die ein Eingriff in die Schaltung, die Software der Seilbahnsteuerung oder in Sicherheitseinrichtungen erforderlich ist, dürfen nicht vorgenommen werden.

Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Bauteile und Funktionen sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen, wobei zumindest folgende Zahlenwerte festzuhalten sind:

Bei der Ermittlung der Zahlenwerte sind Prüfspezifikationen der Hersteller zu berücksichtigen.

Die ermittelten Zahlenwerte sind im Überprüfungsbericht an Hand der vorgegebenen Werte gemäß den Unterlagen, die in Abschnitt 1 angeführt sind, und der Prüfspezifikationen der Hersteller zu beurteilen.

4. Prüfung auf Änderungen

Die Prüfung hat Änderungen an der Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer und sicherungstechnischer Hinsicht sowie Veränderungen im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Seilbahn zu erfassen.

Im Überprüfungsbericht sind jene Zu- und Umbauten an der Seilbahn anzuführen, für die beim Seilbahnunternehmen keine Genehmigungsbescheide oder keine Baufertigstellungsberichte gemäß VgBSeil 2006 vorliegen.

Im Überprüfungsbericht sind jene seilbahnfremden Anlagen im Bauverbotsbereich der Seilbahn, jene Bauwerke und anderen Anlagen sowie jene Lager- oder Verarbeitungsstätten für explosive oder brennbare Stoffe im Gefährdungsbereich der Seilbahn und jene Kreuzungen mit der Seilbahntrasse, die seit der letztmaligen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013 errichtet bzw. ausgeführt worden sind, anzuführen. Sofern derartige Veränderungen als Beeinträchtigung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes der Seilbahn angesehen werden, sind sie als Mängel im Sinne von § 6 dieser Verordnung zu werten.

5. Kontrolle von Unterlagen

Die ordnungsgemäße Führung folgender Unterlagen ist zu kontrollieren:

Fehlende oder unvollständige Unterlagen und Aufzeichnungen sind als Mängel im Sinne von § 6 dieser Verordnung zu werten.

Im Überprüfungsbericht sind jeweils die Termine für die nächstfälligen ergänzenden Überprüfungen sowie die für die Festlegung dieser Termine maßgeblichen Daten der letzten derartigen Überprüfungen und gegebenenfalls der letzten behördlich angeordneten seilbahntechnischen und elektrotechnischen wiederkehrenden Inspektionen anzuführen.6. Überprüfungsbericht

Außer den in den Abschnitten 2 bis 5 verlangten Inhalten sind im Überprüfungsbericht anzuführen:

Anl. 2

Anl. 2 Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen

1. Allgemeines

Das Seilbahnunternehmen hat für die ergänzenden Überprüfungen jeweils die in Abschnitt 1 der Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Unterlagen bereitzuhalten.

Die in dieser Anlage zahlenmäßig festgelegten Überprüfungsfristen (Abschnitte 2.1 und 2.3) können ohne Wirkung auf die Frist für die jeweils nächste Überprüfung bis zu drei Monate überschritten werden.

Die zerstörungsfreie Prüfung von Seilen ist nicht Gegenstand der ergänzenden Überprüfungen; hiefür sind die diesbezüglichen gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend.

2. Umfang und Fristen

2.1 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind

Die ergänzenden Überprüfungen haben zu umfassen:

Für die in Betriebsstunden und Jahren angegebenen Überprüfungsfristen ist die jeweils früher erreichte Frist maßgebend. Als Betriebsstunden für die ergänzenden Überprüfungen sind jene Zeiten zu verstehen, in denen die Seilbahn Personen oder Lasten oder beides gemeinsam befördert. Die Betriebsstunden dürfen bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind, vereinfacht so ermittelt werden, dass die vom Betriebsstundenzähler abgelesenen Werte pauschal um 15 % verringert werden.

Bei Schleppliften mit niederer Seilführung sind keine ergänzenden Überprüfungen und bei Schleppliften mit hoher Seilführung lediglich die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 6, 8 und 10 durchzuführen.

Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 1 sind die Hersteller der Prüfgegenstände oder qualifizierte Fachfirmen und für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 13 sind akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen.

Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 4 bis 12, mit Ausnahme jener von allseitig feuerverzinkten Gehängen (einschließlich des Gehängekopfes) und mit Ausnahme jener gemäß Z 6 bei Schleppliften, ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.

Die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 12 haben Prüfspezifikationen der Hersteller für die Prüfgegenstände zu berücksichtigen.

2.2 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind

Für den Umfang der ergänzenden Überprüfungen und die dafür heranzuziehenden Prüfer sind die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller maßgebend. Als ergänzende Überprüfungen gelten jene vorgesehenen Prüfungen an seilbahntechnischen Einrichtungen und Bauteilen, die durch die Hersteller der Prüfgegenstände, durch qualifizierte Fachfirmen oder durch akkreditierte Stellen zu erfolgen haben.

2.3 Elektrotechnische Anlagen

Überprüfungen elektrischer Anlagen (Hoch- und Niederspannungsanlagen) sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 „Betrieb von elektrischen Anlagen“, Ausgabe: 2008-09-01, Punkt 5.3.3.101, und in Abständen von 5 Jahren durchzuführen. Für den Umfang der Überprüfung von Niederspannungsanlagen ist die ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62 als Stand der Technik zu beachten. Die Ergebnisse wiederkehrender Prüfungen gemäß Elektroschutzverordnung können dabei berücksichtigt werden.

Für die Überprüfungen sind qualifizierte Fachfirmen oder akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch Elektrofachkräfte in abwechselnder Reihenfolge mit qualifizierten Fachfirmen oder akkreditierten Inspektionsstellen erfolgen. Die erforderliche Qualifikation ist in ÖVE/ÖNORM EN 50110 festgelegt (Elektrofachkräfte, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben).

3. Überprüfungsberichte

In den Überprüfungsberichten ist anzuführen:

Anl. 3

Anl. 3 Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003

1. Allgemeines

Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

2. Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

3. Nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten: