§ 1
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Fassung: 26. November 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 SeilbÜV 2013?
- Kernaussage§ 1 SeilbÜV 2013 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von...
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Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
(3) Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.
(4) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SeilbÜV 2013 in einfachen Worten?
§ 1 SeilbÜV 2013 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 SeilbÜV 2013 relevant?
Für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2015
- Fassung seit
- 26. November 2015
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 378/2015
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