Verordnungen

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)

SeilbÜV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 11. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008662 · BGBl. II Nr. 375/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten SeilbÜV 1995 und Inkrafttreten SeilbÜV 2013

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 SeilbÜV 2013?

  • Kernaussage§ 7 SeilbÜV 2013 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die SeilbÜV 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft; gleichzeitig tritt die SeilbÜV...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außerkrafttreten SeilbÜV 1995 und Inkrafttreten SeilbÜV 2013

§ 7. Die SeilbÜV 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft; gleichzeitig tritt die SeilbÜV 2013 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 SeilbÜV 2013 in einfachen Worten?

§ 7 SeilbÜV 2013 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 378/2015

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