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Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)

SeilbÜV 2013VerordnungFassung seit 26. November 2015RIS-Stand 11. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008662 · BGBl. II Nr. 375/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Wiederkehrende Überprüfungen von Seilbahnen

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 SeilbÜV 2013?

  • KernaussageAnl. 1 SeilbÜV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wiederkehrende Überprüfungen von Seilbahnen

1. Allgemeines

Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:

Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.

Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:

Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.

Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.

2. Äußere Prüfungen

Äußere Prüfungen im Sinne dieser Verordnung sind augenscheinliche Prüfungen von Einrichtungen und Bauteilen im montierten Zustand. Die Prüfungen gelten als handnah, wenn die Betrachtungsentfernung höchstens eine Armlänge (ca. 0,6 m) beträgt.

Die äußeren Prüfungen haben zu umfassen:

Trassenbereich, Bauwerke und Verkehrswege

Seile und Seilverbindungen

Antriebe und Bremsen

mechanische Einrichtungen

Fahrzeuge (einschließlich solcher, die nicht der Beförderung von Personen dienen)

Sicherheitseinrichtungen

Bergeeinrichtungen

allgemeine elektrotechnische Einrichtungen

Sonstiges

Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Einrichtungen und Bauteile sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen.

3. Funktionelle Prüfungen

Funktionelle Prüfungen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen der Wirkungsweise einzelner Einrichtungen oder Bauteile und des Zusammenwirkens mehrerer Einrichtungen oder Bauteile.

Die funktionellen Prüfungen haben zu umfassen:

Antriebe und Bremsen

mechanische Einrichtungen

Fahrzeuge (einschließlich solcher, die nicht der Beförderung von Personen dienen)

seilbahnspezifische elektrische Einrichtungen

Bergeeinrichtungen

Sonstiges

Die funktionellen Prüfungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen sind vorzugsweise durch dafür bestimmte Prüfeinrichtungen (zB Prüftaster oder -menüs) bzw. durch Betätigung von externen Überwachungssensoren und -schaltern durchzuführen. Sollten funktionelle Prüfungen nur durch Verändern von Grenz- oder überwachten Betriebswerten durchführbar sein, darf der Betrieb außerhalb der Überprüfung erst wieder aufgenommen werden, wenn die ursprüngliche Einstellung hergestellt und eine Prüffahrt mit anstandslosem Ergebnis durchgeführt worden ist. Prüfungen, für die ein Eingriff in die Schaltung, die Software der Seilbahnsteuerung oder in Sicherheitseinrichtungen erforderlich ist, dürfen nicht vorgenommen werden.

Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Bauteile und Funktionen sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen, wobei zumindest folgende Zahlenwerte festzuhalten sind:

Bei der Ermittlung der Zahlenwerte sind Prüfspezifikationen der Hersteller zu berücksichtigen.

Die ermittelten Zahlenwerte sind im Überprüfungsbericht an Hand der vorgegebenen Werte gemäß den Unterlagen, die in Abschnitt 1 angeführt sind, und der Prüfspezifikationen der Hersteller zu beurteilen.

4. Prüfung auf Änderungen

Die Prüfung hat Änderungen an der Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer und sicherungstechnischer Hinsicht sowie Veränderungen im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Seilbahn zu erfassen.

Im Überprüfungsbericht sind jene Zu- und Umbauten an der Seilbahn anzuführen, für die beim Seilbahnunternehmen keine Genehmigungsbescheide oder keine Baufertigstellungsberichte gemäß VgBSeil 2006 vorliegen.

Im Überprüfungsbericht sind jene seilbahnfremden Anlagen im Bauverbotsbereich der Seilbahn, jene Bauwerke und anderen Anlagen sowie jene Lager- oder Verarbeitungsstätten für explosive oder brennbare Stoffe im Gefährdungsbereich der Seilbahn und jene Kreuzungen mit der Seilbahntrasse, die seit der letztmaligen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013 errichtet bzw. ausgeführt worden sind, anzuführen. Sofern derartige Veränderungen als Beeinträchtigung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes der Seilbahn angesehen werden, sind sie als Mängel im Sinne von § 6 dieser Verordnung zu werten.

5. Kontrolle von Unterlagen

Die ordnungsgemäße Führung folgender Unterlagen ist zu kontrollieren:

Fehlende oder unvollständige Unterlagen und Aufzeichnungen sind als Mängel im Sinne von § 6 dieser Verordnung zu werten.

Im Überprüfungsbericht sind jeweils die Termine für die nächstfälligen ergänzenden Überprüfungen sowie die für die Festlegung dieser Termine maßgeblichen Daten der letzten derartigen Überprüfungen und gegebenenfalls der letzten behördlich angeordneten seilbahntechnischen und elektrotechnischen wiederkehrenden Inspektionen anzuführen.6. Überprüfungsbericht

Außer den in den Abschnitten 2 bis 5 verlangten Inhalten sind im Überprüfungsbericht anzuführen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 SeilbÜV 2013 in einfachen Worten?

Anl. 1 SeilbÜV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2015
Fassung seit
26. November 2015
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 378/2015

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