§ 2
§ 2 Überprüfungsverpflichtung
Fassung: 26. November 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 SeilbÜV 2013?
- Kernaussage§ 2 SeilbÜV 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser...
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Überprüfungsverpflichtung
§ 2. (1) Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.
(2) Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.
(3) Für ergänzende Überprüfungen sind die im Abschnitt 2 der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Prüfer heranzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SeilbÜV 2013 in einfachen Worten?
§ 2 SeilbÜV 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2015
- Fassung seit
- 26. November 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:51
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- BGBl. II Nr. 378/2015
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