Verordnungen

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)

SeilbÜV 2013VerordnungFassung seit 26. November 2015RIS-Stand 11. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008662 · BGBl. II Nr. 375/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Überprüfungsumfang

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 SeilbÜV 2013?

  • Kernaussage§ 4 SeilbÜV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überprüfungsumfang

§ 4. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen. Besteht auf Grund der Überprüfung Verdacht auf Mängel an Bauteilen außerhalb des festgelegten Prüfumfanges, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person zusätzliche Prüfungen vorzunehmen oder zu veranlassen.

(2) Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 9 und 18 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.

(3) Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen haben in dem in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.

(4) Den Prüfern ist durch das Seilbahnunternehmen während der Überprüfung Zutritt zu allen Seilbahnanlageteilen und Einsicht in die für die Überprüfung benötigten Unterlagen zu gewähren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 SeilbÜV 2013 in einfachen Worten?

§ 4 SeilbÜV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2015
Fassung seit
26. November 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 378/2015

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