Verordnungen

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)

SeilbÜV 2013VerordnungFassung seit 26. November 2015RIS-Stand 11. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008662 · BGBl. II Nr. 375/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

Anl. 2

Anl. 2 Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2 SeilbÜV 2013?

  • KernaussageAnl. 2 SeilbÜV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Seilbahnunternehmen hat für die ergänzenden Überprüfungen jeweils die in Abschnitt 1 der Anlage 1 dieser...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen

1. Allgemeines

Das Seilbahnunternehmen hat für die ergänzenden Überprüfungen jeweils die in Abschnitt 1 der Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Unterlagen bereitzuhalten.

Die in dieser Anlage zahlenmäßig festgelegten Überprüfungsfristen (Abschnitte 2.1 und 2.3) können ohne Wirkung auf die Frist für die jeweils nächste Überprüfung bis zu drei Monate überschritten werden.

Die zerstörungsfreie Prüfung von Seilen ist nicht Gegenstand der ergänzenden Überprüfungen; hiefür sind die diesbezüglichen gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend.

2. Umfang und Fristen

2.1 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind

Die ergänzenden Überprüfungen haben zu umfassen:

Für die in Betriebsstunden und Jahren angegebenen Überprüfungsfristen ist die jeweils früher erreichte Frist maßgebend. Als Betriebsstunden für die ergänzenden Überprüfungen sind jene Zeiten zu verstehen, in denen die Seilbahn Personen oder Lasten oder beides gemeinsam befördert. Die Betriebsstunden dürfen bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind, vereinfacht so ermittelt werden, dass die vom Betriebsstundenzähler abgelesenen Werte pauschal um 15 % verringert werden.

Bei Schleppliften mit niederer Seilführung sind keine ergänzenden Überprüfungen und bei Schleppliften mit hoher Seilführung lediglich die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 6, 8 und 10 durchzuführen.

Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 1 sind die Hersteller der Prüfgegenstände oder qualifizierte Fachfirmen und für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 13 sind akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen.

Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 4 bis 12, mit Ausnahme jener von allseitig feuerverzinkten Gehängen (einschließlich des Gehängekopfes) und mit Ausnahme jener gemäß Z 6 bei Schleppliften, ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.

Die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 12 haben Prüfspezifikationen der Hersteller für die Prüfgegenstände zu berücksichtigen.

2.2 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind

Für den Umfang der ergänzenden Überprüfungen und die dafür heranzuziehenden Prüfer sind die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller maßgebend. Als ergänzende Überprüfungen gelten jene vorgesehenen Prüfungen an seilbahntechnischen Einrichtungen und Bauteilen, die durch die Hersteller der Prüfgegenstände, durch qualifizierte Fachfirmen oder durch akkreditierte Stellen zu erfolgen haben.

2.3 Elektrotechnische Anlagen

Überprüfungen elektrischer Anlagen (Hoch- und Niederspannungsanlagen) sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 „Betrieb von elektrischen Anlagen“, Ausgabe: 2008-09-01, Punkt 5.3.3.101, und in Abständen von 5 Jahren durchzuführen. Für den Umfang der Überprüfung von Niederspannungsanlagen ist die ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62 als Stand der Technik zu beachten. Die Ergebnisse wiederkehrender Prüfungen gemäß Elektroschutzverordnung können dabei berücksichtigt werden.

Für die Überprüfungen sind qualifizierte Fachfirmen oder akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch Elektrofachkräfte in abwechselnder Reihenfolge mit qualifizierten Fachfirmen oder akkreditierten Inspektionsstellen erfolgen. Die erforderliche Qualifikation ist in ÖVE/ÖNORM EN 50110 festgelegt (Elektrofachkräfte, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben).

3. Überprüfungsberichte

In den Überprüfungsberichten ist anzuführen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 SeilbÜV 2013 in einfachen Worten?

Anl. 2 SeilbÜV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. November 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2015
Fassung seit
26. November 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 378/2015

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