Verordnungen

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)

SeilbÜV 2013VerordnungFassung seit 26. November 2015RIS-Stand 11. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20008662 · BGBl. II Nr. 375/2013 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003

Fassung: 26. November 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 SeilbÜV 2013?

  • KernaussageAnl. 3 SeilbÜV 2013 behandelt "Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003

1. Allgemeines

Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

2. Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

3. Nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 SeilbÜV 2013 in einfachen Worten?

Anl. 3 SeilbÜV 2013 behandelt "Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. November 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2016
Fassung seit
26. November 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:51
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 378/2015

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