Verordnungen

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW)

QZV Chemie GWVerordnungFassung seit 30. März 2010RIS-Stand 23. August 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006738 · BGBl. II Nr. 98/2010 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Ausweisung von Gebieten

Fassung: 30. März 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 QZV Chemie GW?

  • Kernaussage§ 10 QZV Chemie GW behandelt "Ausweisung von Gebieten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß §5 Abs.2 an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Ausweisung von Gebieten

Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten

§10. (1) Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß §5 Abs.2 an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist, hat der Landeshauptmann gemäß §33f WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage1 – vorbehaltlich Abs.2 – ein Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.

(2) Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß §5 Abs.2

(3) Sind für einen GWK die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 gegeben, kann die Bezeichnung eines Beobachtungsgebiets oder voraussichtlichen Maßnahmengebiets gemäß §33f Abs.2 WRG1959 auf einen Teilbereich eines Grundwasserkörpers eingegrenzt werden, wenn eine lokale Häufung von Überschreitungen und eine hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutige Abgrenzbarkeit des betreffenden Teilbereichs des hydrographischen Einzugsgebietes gegeben ist. Für die Beurteilung der Abgrenzbarkeit können im Bundesland verfügbare geeignete Informationen herangezogen werden.

(4) Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 QZV Chemie GW in einfachen Worten?

§ 10 QZV Chemie GW behandelt "Ausweisung von Gebieten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2010
Fassung seit
30. März 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 10:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 248/2019

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