§ 1
§ 1 1.Hauptstück
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 QZV Chemie GW?
- Kernaussage§ 1 QZV Chemie GW behandelt "1.Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ziel dieser Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der im Hinblick auf das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1.Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§1. Ziel dieser Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung durch Festlegung von
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 QZV Chemie GW in einfachen Worten?
§ 1 QZV Chemie GW behandelt "1.Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2010
- Fassung seit
- 30. März 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 10:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 248/2019
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