Verordnungen

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV)

GZÜVVerordnungIn Kraft seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 7. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005172 · BGBl. II Nr. 479/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem

§ 2

§ 2 Überwachungsprogramme

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Überwachungsprogramme

§ 2. (1) Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (§§ 59, 59a WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (§ 59 WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.

(2) Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden.

(3) Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

§ 3

§ 3 Geltungsbereich

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Geltungsbereich

§ 3. Diese Verordnung gilt

§ 5

§ 5 2. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

2. Teil

Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer

Anforderungen

§ 5. Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

§ 7

§ 7 1. Hauptstück

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

1. Hauptstück

Fließgewässer

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 7. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit und Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 8 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:

(4) Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist im Hinblick auf Abs. 1 zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

§ 8

§ 8 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 8. (1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst

(2) Die Erstbeobachtung hat alle in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 genannten Parameter, die kennzeichnend für die physikalischen, chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, zu umfassen.

(3) Die Erstbeobachtung hat außerdem synthetische Schadstoffe einschließlich der Liste prioritärer Stoffe zu enthalten. Die zu überwachenden Schadstoffe sind für jede Überblicksmessstelle im Einzelnen wie folgt auszuwählen:

(4) An den Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 ist eine Wiederholungsbeobachtung durchzuführen, welche die in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 angeführten Parameter umfasst. Einzelne Parameter der Parameterblöcke Metalle (Tabelle 2.1.2.) und Biologie und Hydromorphologie (Tabelle 2.1.3.) können entfallen, wenn sich aus der Erstbeobachtung ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.

(5) An den in Anlage 1 mit „**“ als Messstellen zur Trendermittlung in Sedimenten und/oder Fischen gekennzeichneten Überblicksmessstellen Ü1 sind zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen eine Erstbeobachtung und eine Wiederholungsbeobachtung der in Tabelle 2.1.5. der Anlage 2 angeführten prioritären Schadstoffe in Sedimenten und/oder Fischen durchzuführen. Einzelne Parameter können entfallen, wenn sich aus den vorhergehenden Beobachtungen ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.

(6) Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2. Für die Ermittlung von Frachten kann an Messstellen mit größerem Einzugsgebiet eine Erhöhung der Überwachungsfrequenz vorgenommen werden.

(7) Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.

(8) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.

(9) An fünf für den jeweiligen zu beobachtenden Stoff repräsentativen Messstellen der überblicksweisen Überwachungen sind die im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S 84 genannten Stoffe der Beobachtungsliste für die Dauer von mindestens einem bis zu vier Jahren mindestens einmal pro Jahr zu untersuchen.

§ 9

§ 9 Methodik

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend

Methodik

§ 9. (1) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.

(2) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen.

(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(4) Ergibt sich auf Grund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder auf Grund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bei der Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächengewässers nicht herangezogen werden können, kann die Bewertung auch auf Grund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächengewässers erfassen. Ist dies nicht der Fall, sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.

(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.

(6) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 MVW zu erfolgen.

(7) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselementes gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.

(8) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

§ 10

§ 10 Operative Überwachung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

2. Abschnitt

Operative Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 10. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,

(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung aus Punktquellen oder diffusen Quellen das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

(5) Um den Zustand jener Wasserkörper zu bestimmen, bei denen auf Grund einer hydromorphologischen Belastung Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

(6) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.

(7) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(8) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.

(9) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(10) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

§ 11

§ 11 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 11. (1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:

(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.

(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt ein Jahr. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1., 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4. der Anlage 2.

(4) Ist auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen Variabilität natürlicher Systeme und von nicht vorhersehbaren Ereignissen der Zustand des Wasserkörpers nach einer einjährigen Untersuchungsdauer nicht eindeutig bestimmbar, ist die Untersuchungsdauer um ein Jahr zu verlängern.

(5) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf unionsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

§ 12

§ 12 Methodik

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Methodik

§ 12. Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13

§ 13 2. Hauptstück

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

2. Hauptstück

Seen

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 13. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustands der Seen in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen. Die Beprobung erfolgt über der tiefsten Stelle im See.

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung sind in Anlage 9 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 14 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:

(4) Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist anhand der Kriterien des Abs. 1 alle sechs Jahre, erstmals spätestens bis 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

§ 14

§ 14 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 14. (1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.

(2) Die Erstbeobachtung an den in Anlage 9 aufgezählten Überblicksmessstellen Ü1 und Ü2 hat alle in den Tabellen 2.2.1. und 2.2.2. der Anlage 2 genannten physikalischen und chemischen Grundparameter und die Parameter kennzeichnend für die biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu umfassen.

(3) Die Erstbeobachtung an den Überblicksmessstellen Ü1 hat außerdem jene Schadstoffe einschließlich der prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2 zu enthalten, die in den betreffenden See eingeleitet werden. Von den in dieser Tabelle verzeichneten sonstigen Schadstoffen werden nur jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.

(4) Die Erstbeobachtung an den Verdichtungsmessstellen VÜ3 hat den in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter sowie den Parameter Phytoplankton aus dem in Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 angeführten Parameterblock Biologie und Hydromorphologie zu umfassen.

(5) Die Wiederholungsbeobachtung hat die in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameter und den Parameter Phytoplankton aus Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 zu umfassen.

(6) Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2.

(7) Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.

(8) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.

§ 15

§ 15 Methodik

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend

Methodik

§ 15. (1) Die Festlegung der Mindestanzahl der zu beprobenden Tiefenstufen folgt den Vorgaben der Anlage 10.

(2) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der MVW vorzunehmen.

(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.

(4) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.

(6) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselements gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.

(7) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

§ 16

§ 16 Operative Überwachung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

2. Abschnitt

Operative Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 16. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,

(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind die Messstellen wie folgt zu errichten:

(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden, hat die Messstellenauswahl entsprechend den Methodenvorschriften für das aussagekräftigste biologische Qualitätselement gemäß Anlage 11 zu erfolgen. Die Festlegung der Lage der Messstellen im Wasserkörper erfolgt gemäß Anlage 4.

(5) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.

(6) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(7) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.

(8) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(9) Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

§ 17

§ 17 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 17. (1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 11 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:

(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 11 festgelegt sind, zu überwachen.

(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt für die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter, für Schadstoffe einschließlich der Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe sowie für die Parameter Fische und Makrophyten aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie ein Jahr. Für den Parameter Phytoplankton aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie sowie die Parameter aus dem Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter, sofern diese gemeinsam mit dem Phytoplankton erhoben werden, beträgt der Zeitraum der operativen Überwachung auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen natürlichen Variabilität des Qualitätselementes und von nicht vorhersehbaren Naturereignissen drei Jahre. Die Überwachungsfrequenzen ergeben sich aus den Tabellen 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. der Anlage 2.

(4) Wird nach dem ersten Jahr der Überwachung die Erreichung des Umweltziels festgestellt, kann von einer weiteren Überwachung in den darauf folgenden Jahren abgesehen werden.

(5) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die durch die Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

§ 18

§ 18 Methodik

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Methodik

§ 18. Die für die überblicksweise Überwachung in § 15 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

§ 19

§ 19 3. Hauptstück

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend

3. Hauptstück

Einrichtung weiterer Messprogramme zur Unterstützung der überblicksweisen oder der operativen Überwachung

§ 19. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von den in den Anlagen 2, 8 und 11 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,

(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind nach Möglichkeit mit den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 7, 10, 13 und 16 durchzuführen. Erforderlichenfalls können für oberflächenwasserbezogene Sondermessprogramme Messstellen eingerichtet werden.

(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse und der jeweiligen Fragestellung festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 7 bis 18 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.

(4) Im Rahmen von Sondermessprogrammen können Parameter der Anlage 2 nach aufwendigeren Analysemethoden als jenen, die in der Anlage B Abschnitt II der MVW festgelegt sind, erhoben werden. Zur Schärfung von Messergebnissen können die in Anlage 2 genannten Überwachungszeiträume um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

§ 20

§ 20 3. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

3. Teil

Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser

Besondere Begriffsbestimmungen

§ 20. Im Sinne dieses Teils der Verordnung gelten als:

§ 21

§ 21 Anforderungen

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Anforderungen

§ 21. (1) Die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung.

(2) Der mengenmäßige Zustand von Grundwasser wird während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren überwacht.

(3) Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

§ 22

§ 22 1. Hauptstück

Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend

1. Hauptstück

Überwachung des chemischen Zustands

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 22. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme) und auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische und chemische Untersuchung Rücksicht zu nehmen.

(3) In jedem Bundesland können nach Maßgabe der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung des Flächenanteils der einzelnen Grundwasserkörper am Landesgebiet bis zu der in Anlage 14 festgelegten Anzahl Messstellen errichtet werden.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der überblicksweisen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht.

(6) Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

§ 23

§ 23 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 23. (1) Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren; sie umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und – sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind – die Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus.

(2) Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Erstbeobachtung haben an den Messstellen zumindest drei Messungen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers in möglichst regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Messfrequenz kann aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse oder sich abzeichnender Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Grundwassers auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden.

(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern grundsätzlich die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen zumindest einmal jährlich in Abständen von etwa zwölf Monaten eine Messung zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische örtliche Verhältnisse oder wenn auf Grund der bisher durchgeführten Messungen an dieser Messstelle zumindest eine Überschreitung eines in Spalte 1 der Anlage 1 QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegten Schwellenwertes vorliegt, kann die Messfrequenz an einer Messstelle bis auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Sofern sich in der Folge keine weitere Überschreitung ergibt, kann die Frequenz wieder verringert werden. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann – abweichend vom ersten Satz – an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn der für diesen Parameter in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegte Schwellenwert im Rahmen der Erstbeobachtung von keinem einzelnen Messwert überschritten worden ist und das arithmetische Mittel aus den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.

§ 24

§ 24 Methodik

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend

Methodik

§ 24. (1) Die Probenahme zur Überwachung der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt I der MVW vorzunehmen. Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für den Bepumpungsvorgang relevanten Parameter (Förderstrom, Fördermenge, Absenkung) sowie für die Beurteilung der Repräsentativität der Probe maßgeblichen Begleitparameter (Temperatur, Leitfähigkeit, pH, Sauerstoff) zu messen und EDV-mäßig zu erfassen. Ausdrucke dieser Aufzeichnungen sind wesentlicher Teil des Entnahmeprotokolls.

(2) Die Analyse der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt II der MVW vorzunehmen.

(3) Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 6 Abs. 6 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(4) Kann eine Messreihe aufgrund eines – wegen nicht vorhersehbarer äußerer Umstände – fehlenden Messwertes oder aufgrund eines fehlerhaften Messwertes nicht für die qualitative Beurteilung des Grundwasserkörpers herangezogen werden, ist grundsätzlich eine Nachbeprobung bzw. -messung erforderlich. Die Beurteilung erfolgt dann unter Hinzunahme des nachgelieferten Datensatzes. Stehen zusätzliche, außerhalb des gegenständlichen Monitoringprogrammes erhobene Daten zur Verfügung, können diese in eine Beurteilung miteinbezogen werden, sofern sie entsprechend den unter § 24 Abs. 1 bis 3 genannten oder mit diesen vergleichbaren Vorgaben gewonnen wurden und sie zur Beurteilung des Grundwassers zweckdienlich erscheinen.

§ 25

§ 25 Operative Überwachung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

2. Abschnitt

Operative Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 25. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,

(2) Dafür sind Messstellen auf der räumlichen Einheit der betreffenden Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern nach folgenden Kriterien zu errichten:

(3) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im WISA veröffentlicht.

§ 26

§ 26 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 26. (1) Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die inder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.

(2) Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.

§ 27

§ 27 Methodik

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Methodik

§ 27. Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

§ 28

§ 28 Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend

3. Abschnitt

Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Einrichtung

§ 28. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,

(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.

(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.

(4) Bei der Überwachung sind die in Anlage C Abschnitt II der MVW genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.

(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

§ 29

§ 29 2. Hauptstück

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

2. Hauptstück

Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Messstellenauswahl

§ 29. Zur Erreichung der in § 59c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die nach der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen, die eine Bewertung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper heranzuziehen.

§ 30

§ 30 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 30. (1) Der Zeitraum für die Überwachung dauert jeweils sechs Jahre.

(2) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß § 18 WKEV herangezogen.

(3) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 4 genannten Grundwasserkörpers und einer in Anlage 13 Spalte 4 genannten Gruppe von Grundwasserkörpern erfolgt über die Bilanz. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem zweiten und vierten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen für Niederschlag, Durchfluss und Wasserstand der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Vorfluter herangezogen.

§ 31

§ 31 4. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

4. Teil

Daten- und Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 31. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.

(2) Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.

(3) Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.

§ 32

§ 32 In-Kraft-Treten

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend

In-Kraft-Treten

§ 32. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

(2) § 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Z 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.3. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.4. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.5. samt Überschrift, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8, Anlage 9 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung 465/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(3) § 6 Z 17, § 8 Abs. 5 und 9, § 11 Abs. 1 Z 2, § 34 Z 9 und 10 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 6, § 15 Abs. 2 bis 4, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 3 außer Kraft.

§ 33

§ 33 Außer-Kraft-Treten

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Außer-Kraft-Treten

§ 33. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, außer Kraft.

§ 34

§ 34 Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 34. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:

Anl. 1

Anl. 1 Messnetz für die überblicksweise Überwachung

Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend

Messnetz für die überblicksweise Überwachung

1) Anzahl

Bundesland

Gesamtanzahl

Davon

Anzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß § 143b Abs. 1 Z 3 WRG 1959

Burgenland

5

4

Kärnten

7

2

Niederösterreich

19

10

Oberösterreich

11

4

Salzburg

8

2

Steiermark

10

2

Tirol

8

3

Vorarlberg

7

2

Wien

1

1

Summe

76

30

2) Messstellen

Messstelle ID

Bezeichnung

Fluss

Lambert

x-Koor-dinaten

Lambert

y-Koor-dinaten

Über-blicks-mess-stelle Ü1

Über-blicks-mess-stelle Ü2

Über-blicks-mess-stelle Ü3

FW10000027

Wulkamündung

Wulka

648583

445706

x

FW10000077

Nickelsdorf/ Staatsgrenze *

Leitha

681405

456313

x

FW10000087

Neumarkt*

Raab

614959

340554

x

FW10000177

Burg*

Pinka

635304

372503

x

FW10000227

St. Gotthard *

Lafnitz

623459

344404

x

FW21500097

Unterwasser KW Lavamünd*, **

Drau

523257

305794

x

FW21500306

Rosegger Schleife (Duel)

Drau

453848

299625

x

FW21531167

Thörl-Maglern*

Gailitz

424195

293073

x

FW21550377

Truttendorf

Gurk

484993

301213

x

FW21551267

Zell/Gurnitz

Glan

481870

301289

x

FW21553436

Innere Wimitz

Wimitz-bach

474378

326630

x

FW21560297

Krottendorf

Lavant

523343

308342

x

FW30800027

Pyburg

Enns

489151

481570

x

FW30900037

Amstetten

Ybbs

519731

468189

x

FW30900167

Vordere Tormäuer

Erlauf

539766

447610

x

FW30900217

Oberloiben*

Donau

562181

501145

x

FW30900227

uh.Traismauer

Traisen

581183

499276

x

FW31000067

Grunddorf

Kamp

575713

504097

x

FW31000137

Mannswörth

Schwechat

637773

476509

x

FW31000177

Fischamend

Fischa

643825

474141

x

FW31000187

Wildungsmauer*

Donau

658265

474351

x

FW31000247

Absdorf uh. ARA

Schmida

596910

503718

x

FW31000377

Hainburg*, **

Donau

671997

480241

x

FW31000397

Nova Ves*

Lainsitz

517521

546878

x

FW31100027

Altprerau*

Thaya

629818

549727

x

FW31100037

Bernhardsthal*

Thaya

661594

541236

x

FW31100057

Hohenau*

March

665475

528657

x

FW31100077

Marchegg*

March

665822

492899

x

FW31100127

oh. Neusiedl/Zaya

Zaya

654744

528426

x

FW31100167

Wulzeshofen/ oh. Pulkaumündung*

Thaya

621256

541560

x

FW31100187

Pernhofen oh. Jungbunzlauer*

Pulkau

616054

539588

x

FW40502017

Braunau*

Inn

377856

484710

x

FW40502037

Ingling*

Inn

407809

516998

x

FW40505037

Antiesenhofen

Antiesen

405499

494372

x

FW40607017

Jochenstein * **

Donau

427305

513577

x

FW40619016

Pfaffing

Aschach

448788

495549

x

FW40709117

Ebelsberg

Traun

473679

483669

x

FW40710047

Fischerau

Ager

438339

465379

x

FW40713047

Ansfelden

Krems

469380

478272

x

FW40823016

Oh. Anzenbach

Reich-raming

484022

439455

x

FW40907057

Enghagen*

Donau

487515

482954

x

FW40916017

St. Georgen

große Gusen

482913

485788

x

FW51110127

Gries

Salzach

366531

376570

x

FW52120107

Gasteiner Ache – Hofgastein

Gasteinerache

382956

362654

x

FW53110037

Mündung

Lammer

387704

409398

x

FW53110047

Golling

Salzach

387374

409238

x

FW54110017

Salzburg/Hell-brunner Brücke

Salzach

380721

430161

x

FW54110087

Oberndorf*

Salzach

369760

449017

x

FW54110117

Salzburg*

Saalach

375288

439328

x

FW55010057

Kendlbruck

Mur

441507

352368

x

FW60800376

Gesäuseeingang

Enns

486078

409827

x

FW61300327

Fürstenfeld

Feistritz

610848

352711

x

FW61300337

Altenmarkt/ Fürstenfeld

Lafnitz

609144

356677

x

FW61400127

Kalsdorf

Mur

564024

343158

x

FW61400137

Spielfeld*, **

Mur

576431

314617

x

FW61400147

Bad Radkersburg*

Mur

602993

312799

x

FW61400217

Bruck/Mur

Mürz

546453

392122

x

FW61400267

Wildon

Kainach

565444

334153

x

FW61400287

Wagna

Sulm

569033

319655

x

FW61400597

Leobnerbrücke

Mur

545515

391516

x

FW71500967

Nikolsdorf

Drau

366409

320078

x

FW72100967

Weißhaus*

Lech

200932

409819

x

FW72200807

Scharnitz

Isar

245506

388796

x

FW73160967

Landeck

Sanna

190035

364182

x

FW73200617

Mils

Inn

264115

377179

x

FW73200987

Erl*,**

Inn

312252

423051

x

FW73290907

Straß

Ziller

287214

390056

x

FW73390967

Kössen*

Großache

329575

421493

x

FW80207027

Bregenz

Bregenzer Ache

128068

404937

x

FW80213067

Fussach

Neuer Rhein

124122

404193

x

FW80214057

Gaissau*

Alter Rhein

118410

402809

x

FW80218017

Hörbranz*

Leiblach

129430

410425

x

FW80224047

Lauterach

Dornbir-nerach

124903

402395

x

FW80404027

Feldkirch

Ill

115816

381134

x

FW80411046

Bad Laterns

Frutz

131837

379307

x

FW92001017

Nussdorf*

Donau

625399

489070

x

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend

Anl. 7

Anl. 7 Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:

1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation:

Falls über die Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse hinausgehende quantitative Belastungsinformation verfügbar ist, sollen die repräsentativen Messstellen die auftretenden Größenordnungen der Belastung erfassen.

2. Berücksichtigung bestehender Messdaten:

Falls Messergebnisse, die nach den in Anlage 7 festgelegten Methoden gewonnen wurden, verfügbar sind, können diese verwendet werden.

3. Berücksichtigung hydrologischer Zusammenhänge:

Messstellen sollen so gewählt werden, dass sie in einem hydrologischen Zusammenhang stehen. Um jährliche Schwankungen zu kompensieren und die Vergleichbarkeit der Messungen innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, sind sie innerhalb eines Teileinzugsgebietes bzw. längs eines Fließgewässers zu legen.

4. Praktische Kriterien:

Die Messstelle sollte gut erreichbar sein und auf die Organismen störend wirkende Einflüsse wie Badebetrieb, Viehtränke oder Wildwechsel sollten nicht vorhanden sein.

Anl. 8

Anl. 8

Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend

Anl. 9

Anl. 9

Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend

Anl. 10

Anl. 10 Seen – Tiefenstufen

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Seen – Tiefenstufen

Bei Seen sind zur Analyse der chemischen Parameter an den Messstellen Einzelproben aus mehreren Tiefenstufen zu entnehmen, wobei folgende Mindestanzahl der Einzelproben einzuhalten ist:

Anl. 11

Anl. 11 Operative Überwachung von Seen – Festlegung des minimalen Parameterumfangs für jede Belastungskategorie

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Operative Überwachung von Seen – Festlegung des minimalen Parameterumfangs für jede Belastungskategorie

Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.

Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 17 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.

Biologische Qualitätselemente:

Belastungen:

Physikalische und chemische Grundparameter*

Schadstoffe

Phytobenthos

Phytoplankton

Makrophyten

Makrozoobenthos

Fische

Stoffliche Belastungen

Sichttiefe

x

x

Temperatur

x

x

Sauerstoffhaushalt

x

(x)

x

Organische Belastung

x

x

(x)

Nährstoffe

x

x

(x)

Salzgehalt

x

(x)

x

Versauerung

x

x

(x)

Schadstoffe

Relevanter Schadstoff

Hydromorphologische Belastungen

Wasserhaushalt

x

(x)

Morphologie

x

(x)

Anl. 12

Anl. 12 Anzahl der Messstellen für das Isotopenmessnetz je Bundesland

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Anzahl der Messstellen für das Isotopenmessnetz je Bundesland

Bundesland

Anzahl Messstellen

Burgenland

3

Kärnten

10

Niederösterreich

10

Oberösterreich

15

Salzburg

11

Steiermark

9

Tirol

20

Vorarlberg

6

Wien

3

Summe

87

Das Isotopenmessnetz beinhaltet Niederschlagsmessstellen sowie Oberflächengewässermessstellen (Fließgewässer und Seen).

Anl. 13

Anl. 13 Grundwasserkörper

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Grundwasserkörper

1. Oberflächennahe Grundwasserkörper

Nummer

Bezeichnung

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz

GK100127

Günstal [LRR]

X

GK100133

Safental [LRR]

X

GK100042

Traun [DUJ]

X

GK100043

Unteres Ennstal (Stmk) [DUJ]

X

GK100174

Ilz und Rittscheintal [LRR]

X

GK100066

Metnitztal [DRA]

X

GK100041

Palten [DUJ]

X

GK100135

Stooberbachtal [LRR]

X

GK100136

Stremtal [LRR]

X

GK100004

Lechtal [DBJ]

X

GK100021

Parndorfer Platte [LRR]

X

GK100058

Altes Gurktal [DRA]

X

GK100018

Heideboden [DUJ]

X

GK100039

Mittleres Ennstal (Trautenfels bis Gesäuse) [DUJ]

X

GK100132

Rabnitztal [LRR]

X

GK100023

Südl. Machland [DUJ]

X

GK100001

Großache [DBJ]

X

GK100037

Liesing [MUR]

X

GK100040

Oberes Ennstal (Landesgrenze bis Trautenfels) [DUJ]

X

GK100022

Pielachtal [DUJ]

X

GK100068

Tiebel [DRA]

X

GK100126

Feistritztal [LRR]

X

GK100103

Kainach [MUR]

X

GK100063

Klagenfurter Becken [DRA]

X

GK100065

Lavanttal [DRA]

X

GK100100

Murdurchbruchstal (Bruck/Mur – Graz/Andritz) [MUR]

X

GK100101

Oberes Murtal [MUR]

X

GK100069

Unteres Gurktal [DRA]

X

GK100150

Walgau [RHE]

X

GK100104

Lassnitz, Stainzbach [MUR]

X

GK100067

Rosental [DRA]

X

GK100017

Erlauftal / Pöchlarner Feld [DUJ]

X

GK100038

Linzer Becken [DUJ]

X

GK100003

Kobernaußerwald, Hausruck [DBJ]

X

GK100062

Jauntal [DRA]

X

GK100064

Krappfeld [DRA]

X

GK100060

Gailtal [DRA]

X

GK100005

Pinzgauer Saalachtal [DBJ]

X

GK100131

Raabtal [LRR]

X

GK100027

Unteres Ennstal (NÖ, OÖ) [DUJ]

X

GK100130

Pinkatal [LRR]

X

GK100106

Sulm und Saggau [MUR]

X

GK100129

Lafnitztal [LRR]

X

GK100019

Machland [DUJ]

X

GK100156

Mürz [MUR]

X

GK100025

Traisental [DUJ]

X

GK100044

Vöckla – Ager – Traun – Alm [DUJ]

X

GK100045

Welser Heide [DUJ]

X

GK100028

Ybbstal / Ybbser Scheibe [DUJ]

X

GK100134

Seewinkel [LRR]

X

GK100061

Glantal [DRA]

X

GK100099

Mittl. Murtal Knittelfeld bis Bruck/Mur [MUR]

X

GK100098

Leibnitzer Feld [MUR]

X

GK100102

Unteres Murtal [MUR]

X

GK100036

Eferdinger Becken [DUJ]

X

GK100149

Rheintal [RHE]

X

GK100096

Aichfeld-Murboden (Judenburg – Knittelfeld) [MUR]

X

GK100097

Grazer Feld (Graz/Andritz – Wildon) [MUR]

X

GK100059

Drautal [DRA]

X

GK100006

Unteres Salzachtal [DBJ]

X

GK100026

Tullnerfeld [DUJ]

X

GK100002

Inntal [DBJ]

X

GK100020

Marchfeld [DUJ]

X

GK100024

Südl. Wiener Becken [DUJ]

X

2. Oberflächennahe Gruppen von Grundwasserkörpern

Nummer

Bezeichnung

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz

GK100047

Grauwackenzone Mitte [DUJ]

X

GK100110

Grazer Bergland westlich der Mur [MUR]

X

GK100078

Weststeirisches Hügelland [DRA]

X

GK100083

Grauwackenzone [LRR]

X

GK100139

Günser Gebirge Umland [LRR]

X

GK100008

Helvetikum [DBJ]

X

GK100146

Hügelland Rabnitz [LRR]

X

GK100192

Leithagebirge [LRR]

X

GK100089

Nördliche Kalkalpen [LRR]

X

GK100120

Seetaler Alpen Nord [MUR]

X

GK100093

Semmering [LRR]

X

GK100016

Südliche Flyschzone [DBJ]

X

GK100184

Turrach, Kreischberg, Frauenalpe, Stolzalpe [MUR]

X

GK100107

Fischbacher Alpen [MUR]

X

GK100108

Grauwackenzone Mitte [MUR]

X

GK100071

Grebenzen [DRA]

X

GK100187

Hügelland Raab West [LRR]

X

GK100117

Nördliche Kalkalpen [MUR]

X

GK100155

Südliche Flyschzone [RHE]

X

GK100011

Böhmische Masse [DBJ]

X

GK100109

Grazer Bergland östlich der Mur [MUR]

X

GK100113

Kristallin der Koralpe, Stubalpe und Gleinalpe [MUR]

X

GK100153

Molasse und nördliche Flyschzone [RHE]

X

GK100054

Salzburger Alpenvorland [DUJ]

X

GK100148

Wechselgebiet [LRR]

X

GK100123

Weststeirisches Hügelland [MUR]

X

GK100191

Bucklige Welt [LRR]

X

GK100151

Helvetikum [RHE]

X

GK100181

Hügelland Raab Ost [LRR]

X

GK100194

Karawanken [DRA]

X

GK100116

Niedere Tauern einschl. Seckauer Tauern [MUR]

X

GK100138

Grazer Bergland östlich der Mur [LRR]

X

GK100183

Hügelland zwischen Mur und Raab [MUR]

X

GK100114

Kristallin nördlich des Mürztales einschl. Grauwackenzone [MUR]

X

GK100152

Kristallin [RHE]

X

GK100052

Niedere Tauern einschl. Grauwackenzone [DUJ]

X

GK100012

Oberinnviertler Seenplatte [DBJ]

X

GK100075

Sattnitz [DRA]

X

GK100178

Südl. Wiener Becken- Ostrand [LRR]

X

GK100137

Fischbacher Alpen [LRR]

X

GK100128

Ikvatal [LRR]

X

GK100154

Nördliche Kalkalpen [RHE]

X

GK100015

Schlierhügelland [DBJ]

X

GK100056

Schlierhügelland [DUJ]

X

GK100081

Wulkatal [LRR]

X

GK100094

Böhmische Masse [MAR]

X

GK100055

Salzburger Hohe Tauern [DUJ]

X

GK100176

Südl. Wiener Becken- Ostrand [DUJ]

X

GK100079

Böhmische Masse [ELB]

X

GK100185

Salzburger Hohe Tauern [MUR]

X

GK100035

Weinviertel [DUJ]

X

GK100188

Flyschzone [DUJ]

X

GK100077

Südliche Kalkalpen [DRA]

X

GK100013

Salzach – Inn – Mattig [DBJ]

X

GK100014

Salzburger Alpenvorland [DBJ]

X

GK100032

NÖ Alpenvorland [DUJ]

X

GK100095

Weinviertel [MAR]

X

GK100186

Zentralzone [DRA]

X

GK100057

Traun – Enns – Platte [DUJ]

X

GK100189

Nördliche Kalkalpen [DUJ]

X

GK100190

Böhmische Masse [DUJ]

X

GK100010

Zentralzone [DBJ]

X

GK100009

Nördliche Kalkalpen [DBJ]

X

3. Einzel-Tiefengrundwasserkörper

Nummer

Bezeichnung

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz

GK100158

TGWK Thermalgrundwasser [DUJ]

X

X

4. Gruppen von Tiefengrundwasserkörpern

Nummer

Bezeichnung

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand

Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz

GK100162

TGWK Donau Ost – Heideboden [DUJ]

GK100159

TGWK Enns [DUJ]

X

GK100169

TGWK Oststeirisches Becken [MUR]

X

GK100171

TGWK Weststeirisches Becken [MUR]

X

GK100157

TGWK Tertiärsande [DBJ]

X

GK100193

TGWK Rabnitzeinzugsgebiet [LRR]

X

GK100168

TGWK Steirisches u. Pannonisches Becken [LRR]

X

GK100160

TGWK Tertiärsande [DUJ]

X

Anl. 14

Anl. 14 Grundwassermessstellen je Bundesland

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Grundwassermessstellen je Bundesland

Bundesland

Messstellenanzahl

Burgenland

120

Kärnten

229

Niederösterreich

460

Oberösterreich

290

Salzburg

167

Steiermark

393

Tirol

237

Vorarlberg

75

Wien

45

Summe Österreich

2016

Anl. 15

Anl. 15

Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend