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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem
§ 2
§ 2 Überwachungsprogramme
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Überwachungsprogramme
§ 2. (1) Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (§§ 59, 59a WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (§ 59 WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.
(2) Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden.
(3) Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
§ 3
§ 3 Geltungsbereich
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Geltungsbereich
§ 3. Diese Verordnung gilt
§ 4
§ 4 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
§ 5
§ 5 2. Teil
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
2. Teil
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer
Anforderungen
§ 5. Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.
§ 6
§ 6 Besondere Begriffsbestimmungen
Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend
Besondere Begriffsbestimmungen
§ 6. Im Sinne dieses Teils der Verordnung gilt als:
§ 7
§ 7 1. Hauptstück
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
1. Hauptstück
Fließgewässer
1. Abschnitt
Überblicksweise Überwachung
Messstellenerrichtung
§ 7. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen
(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit und Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 8 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:
(4) Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist im Hinblick auf Abs. 1 zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.
§ 8
§ 8 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend
Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 8. (1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst
(2) Die Erstbeobachtung hat alle in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 genannten Parameter, die kennzeichnend für die physikalischen, chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, zu umfassen.
(3) Die Erstbeobachtung hat außerdem synthetische Schadstoffe einschließlich der Liste prioritärer Stoffe zu enthalten. Die zu überwachenden Schadstoffe sind für jede Überblicksmessstelle im Einzelnen wie folgt auszuwählen:
(4) An den Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 ist eine Wiederholungsbeobachtung durchzuführen, welche die in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 angeführten Parameter umfasst. Einzelne Parameter der Parameterblöcke Metalle (Tabelle 2.1.2.) und Biologie und Hydromorphologie (Tabelle 2.1.3.) können entfallen, wenn sich aus der Erstbeobachtung ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.
(5) An den in Anlage 1 mit „**“ als Messstellen zur Trendermittlung in Sedimenten und/oder Fischen gekennzeichneten Überblicksmessstellen Ü1 sind zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen eine Erstbeobachtung und eine Wiederholungsbeobachtung der in Tabelle 2.1.5. der Anlage 2 angeführten prioritären Schadstoffe in Sedimenten und/oder Fischen durchzuführen. Einzelne Parameter können entfallen, wenn sich aus den vorhergehenden Beobachtungen ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.
(6) Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2. Für die Ermittlung von Frachten kann an Messstellen mit größerem Einzugsgebiet eine Erhöhung der Überwachungsfrequenz vorgenommen werden.
(7) Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.
(8) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.
(9) An fünf für den jeweiligen zu beobachtenden Stoff repräsentativen Messstellen der überblicksweisen Überwachungen sind die im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S 84 genannten Stoffe der Beobachtungsliste für die Dauer von mindestens einem bis zu vier Jahren mindestens einmal pro Jahr zu untersuchen.
§ 9
§ 9 Methodik
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Methodik
§ 9. (1) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.
(2) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen.
(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
(4) Ergibt sich auf Grund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder auf Grund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bei der Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächengewässers nicht herangezogen werden können, kann die Bewertung auch auf Grund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächengewässers erfassen. Ist dies nicht der Fall, sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.
(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.
(6) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 MVW zu erfolgen.
(7) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselementes gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.
(8) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.
§ 10
§ 10 Operative Überwachung
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
2. Abschnitt
Operative Überwachung
Messstellenerrichtung
§ 10. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,
(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.
(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung aus Punktquellen oder diffusen Quellen das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind Messstellen wie folgt zu errichten:
(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen, sind Messstellen wie folgt zu errichten:
(5) Um den Zustand jener Wasserkörper zu bestimmen, bei denen auf Grund einer hydromorphologischen Belastung Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind, sind Messstellen wie folgt zu errichten:
(6) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.
(7) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
(8) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.
(9) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
(10) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
§ 11
§ 11 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend
Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 11. (1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:
(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.
(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt ein Jahr. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1., 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4. der Anlage 2.
(4) Ist auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen Variabilität natürlicher Systeme und von nicht vorhersehbaren Ereignissen der Zustand des Wasserkörpers nach einer einjährigen Untersuchungsdauer nicht eindeutig bestimmbar, ist die Untersuchungsdauer um ein Jahr zu verlängern.
(5) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf unionsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.
§ 12
§ 12 Methodik
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Methodik
§ 12. Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.
§ 13
§ 13 2. Hauptstück
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
2. Hauptstück
Seen
1. Abschnitt
Überblicksweise Überwachung
Messstellenerrichtung
§ 13. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustands der Seen in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen
(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen. Die Beprobung erfolgt über der tiefsten Stelle im See.
(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung sind in Anlage 9 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 14 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:
(4) Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist anhand der Kriterien des Abs. 1 alle sechs Jahre, erstmals spätestens bis 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.
§ 14
§ 14 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 14. (1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.
(2) Die Erstbeobachtung an den in Anlage 9 aufgezählten Überblicksmessstellen Ü1 und Ü2 hat alle in den Tabellen 2.2.1. und 2.2.2. der Anlage 2 genannten physikalischen und chemischen Grundparameter und die Parameter kennzeichnend für die biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu umfassen.
(3) Die Erstbeobachtung an den Überblicksmessstellen Ü1 hat außerdem jene Schadstoffe einschließlich der prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2 zu enthalten, die in den betreffenden See eingeleitet werden. Von den in dieser Tabelle verzeichneten sonstigen Schadstoffen werden nur jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.
(4) Die Erstbeobachtung an den Verdichtungsmessstellen VÜ3 hat den in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter sowie den Parameter Phytoplankton aus dem in Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 angeführten Parameterblock Biologie und Hydromorphologie zu umfassen.
(5) Die Wiederholungsbeobachtung hat die in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameter und den Parameter Phytoplankton aus Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 zu umfassen.
(6) Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2.
(7) Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.
(8) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.
§ 15
§ 15 Methodik
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Methodik
§ 15. (1) Die Festlegung der Mindestanzahl der zu beprobenden Tiefenstufen folgt den Vorgaben der Anlage 10.
(2) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der MVW vorzunehmen.
(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.
(4) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.
(6) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselements gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.
(7) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.
§ 16
§ 16 Operative Überwachung
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
2. Abschnitt
Operative Überwachung
Messstellenerrichtung
§ 16. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,
(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.
(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind die Messstellen wie folgt zu errichten:
(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden, hat die Messstellenauswahl entsprechend den Methodenvorschriften für das aussagekräftigste biologische Qualitätselement gemäß Anlage 11 zu erfolgen. Die Festlegung der Lage der Messstellen im Wasserkörper erfolgt gemäß Anlage 4.
(5) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.
(6) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
(7) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.
(8) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
(9) Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
§ 17
§ 17 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 17. (1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 11 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:
(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 11 festgelegt sind, zu überwachen.
(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt für die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter, für Schadstoffe einschließlich der Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe sowie für die Parameter Fische und Makrophyten aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie ein Jahr. Für den Parameter Phytoplankton aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie sowie die Parameter aus dem Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter, sofern diese gemeinsam mit dem Phytoplankton erhoben werden, beträgt der Zeitraum der operativen Überwachung auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen natürlichen Variabilität des Qualitätselementes und von nicht vorhersehbaren Naturereignissen drei Jahre. Die Überwachungsfrequenzen ergeben sich aus den Tabellen 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. der Anlage 2.
(4) Wird nach dem ersten Jahr der Überwachung die Erreichung des Umweltziels festgestellt, kann von einer weiteren Überwachung in den darauf folgenden Jahren abgesehen werden.
(5) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die durch die Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.
§ 18
§ 18 Methodik
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Methodik
§ 18. Die für die überblicksweise Überwachung in § 15 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.
§ 19
§ 19 3. Hauptstück
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
3. Hauptstück
Einrichtung weiterer Messprogramme zur Unterstützung der überblicksweisen oder der operativen Überwachung
§ 19. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von den in den Anlagen 2, 8 und 11 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,
(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind nach Möglichkeit mit den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 7, 10, 13 und 16 durchzuführen. Erforderlichenfalls können für oberflächenwasserbezogene Sondermessprogramme Messstellen eingerichtet werden.
(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse und der jeweiligen Fragestellung festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 7 bis 18 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.
(4) Im Rahmen von Sondermessprogrammen können Parameter der Anlage 2 nach aufwendigeren Analysemethoden als jenen, die in der Anlage B Abschnitt II der MVW festgelegt sind, erhoben werden. Zur Schärfung von Messergebnissen können die in Anlage 2 genannten Überwachungszeiträume um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.
§ 20
§ 20 3. Teil
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
3. Teil
Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser
Besondere Begriffsbestimmungen
§ 20. Im Sinne dieses Teils der Verordnung gelten als:
§ 21
§ 21 Anforderungen
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Anforderungen
§ 21. (1) Die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung.
(2) Der mengenmäßige Zustand von Grundwasser wird während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren überwacht.
(3) Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.
§ 22
§ 22 1. Hauptstück
Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend
1. Hauptstück
Überwachung des chemischen Zustands
1. Abschnitt
Überblicksweise Überwachung
Messstellenerrichtung
§ 22. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:
(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme) und auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische und chemische Untersuchung Rücksicht zu nehmen.
(3) In jedem Bundesland können nach Maßgabe der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung des Flächenanteils der einzelnen Grundwasserkörper am Landesgebiet bis zu der in Anlage 14 festgelegten Anzahl Messstellen errichtet werden.
(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
(5) Die Liste der Messstellen der überblicksweisen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht.
(6) Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
§ 23
§ 23 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 23. (1) Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren; sie umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und – sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind – die Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus.
(2) Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Erstbeobachtung haben an den Messstellen zumindest drei Messungen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers in möglichst regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Messfrequenz kann aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse oder sich abzeichnender Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Grundwassers auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden.
(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern grundsätzlich die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen zumindest einmal jährlich in Abständen von etwa zwölf Monaten eine Messung zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische örtliche Verhältnisse oder wenn auf Grund der bisher durchgeführten Messungen an dieser Messstelle zumindest eine Überschreitung eines in Spalte 1 der Anlage 1 QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegten Schwellenwertes vorliegt, kann die Messfrequenz an einer Messstelle bis auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Sofern sich in der Folge keine weitere Überschreitung ergibt, kann die Frequenz wieder verringert werden. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann – abweichend vom ersten Satz – an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn der für diesen Parameter in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegte Schwellenwert im Rahmen der Erstbeobachtung von keinem einzelnen Messwert überschritten worden ist und das arithmetische Mittel aus den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat.
(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.
§ 24
§ 24 Methodik
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Methodik
§ 24. (1) Die Probenahme zur Überwachung der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt I der MVW vorzunehmen. Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für den Bepumpungsvorgang relevanten Parameter (Förderstrom, Fördermenge, Absenkung) sowie für die Beurteilung der Repräsentativität der Probe maßgeblichen Begleitparameter (Temperatur, Leitfähigkeit, pH, Sauerstoff) zu messen und EDV-mäßig zu erfassen. Ausdrucke dieser Aufzeichnungen sind wesentlicher Teil des Entnahmeprotokolls.
(2) Die Analyse der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt II der MVW vorzunehmen.
(3) Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 6 Abs. 6 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
(4) Kann eine Messreihe aufgrund eines – wegen nicht vorhersehbarer äußerer Umstände – fehlenden Messwertes oder aufgrund eines fehlerhaften Messwertes nicht für die qualitative Beurteilung des Grundwasserkörpers herangezogen werden, ist grundsätzlich eine Nachbeprobung bzw. -messung erforderlich. Die Beurteilung erfolgt dann unter Hinzunahme des nachgelieferten Datensatzes. Stehen zusätzliche, außerhalb des gegenständlichen Monitoringprogrammes erhobene Daten zur Verfügung, können diese in eine Beurteilung miteinbezogen werden, sofern sie entsprechend den unter § 24 Abs. 1 bis 3 genannten oder mit diesen vergleichbaren Vorgaben gewonnen wurden und sie zur Beurteilung des Grundwassers zweckdienlich erscheinen.
§ 25
§ 25 Operative Überwachung
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
2. Abschnitt
Operative Überwachung
Messstellenerrichtung
§ 25. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,
(2) Dafür sind Messstellen auf der räumlichen Einheit der betreffenden Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern nach folgenden Kriterien zu errichten:
(3) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.
(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.
(5) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im WISA veröffentlicht.
§ 26
§ 26 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 26. (1) Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die inder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.
(2) Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.
§ 27
§ 27 Methodik
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Methodik
§ 27. Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.
§ 28
§ 28 Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
3. Abschnitt
Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser
Kriterien für die Einrichtung
§ 28. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,
(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.
(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.
(4) Bei der Überwachung sind die in Anlage C Abschnitt II der MVW genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.
(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.
§ 29
§ 29 2. Hauptstück
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
2. Hauptstück
Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser
Kriterien für die Messstellenauswahl
§ 29. Zur Erreichung der in § 59c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die nach der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen, die eine Bewertung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper heranzuziehen.
§ 30
§ 30 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 30. (1) Der Zeitraum für die Überwachung dauert jeweils sechs Jahre.
(2) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß § 18 WKEV herangezogen.
(3) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 4 genannten Grundwasserkörpers und einer in Anlage 13 Spalte 4 genannten Gruppe von Grundwasserkörpern erfolgt über die Bilanz. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem zweiten und vierten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen für Niederschlag, Durchfluss und Wasserstand der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Vorfluter herangezogen.
§ 31
§ 31 4. Teil
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
4. Teil
Daten- und Schlussbestimmungen
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 31. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.
(2) Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.
(3) Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.
§ 32
§ 32 In-Kraft-Treten
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
In-Kraft-Treten
§ 32. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.
(2) § 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Z 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.3. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.4. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.5. samt Überschrift, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8, Anlage 9 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung 465/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3) § 6 Z 17, § 8 Abs. 5 und 9, § 11 Abs. 1 Z 2, § 34 Z 9 und 10 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 6, § 15 Abs. 2 bis 4, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 3 außer Kraft.
§ 33
§ 33 Außer-Kraft-Treten
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Außer-Kraft-Treten
§ 33. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, außer Kraft.
§ 34
§ 34 Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 34. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:
Anl. 1
Anl. 1 Messnetz für die überblicksweise Überwachung
Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend
Messnetz für die überblicksweise Überwachung
1) Anzahl
Bundesland
Gesamtanzahl
Davon
Anzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß § 143b Abs. 1 Z 3 WRG 1959
Burgenland
5
4
Kärnten
7
2
Niederösterreich
19
10
Oberösterreich
11
4
Salzburg
8
2
Steiermark
10
2
Tirol
8
3
Vorarlberg
7
2
Wien
1
1
Summe
76
30
2) Messstellen
Messstelle ID
Bezeichnung
Fluss
Lambert
x-Koor-dinaten
Lambert
y-Koor-dinaten
Über-blicks-mess-stelle Ü1
Über-blicks-mess-stelle Ü2
Über-blicks-mess-stelle Ü3
FW10000027
Wulkamündung
Wulka
648583
445706
x
FW10000077
Nickelsdorf/ Staatsgrenze *
Leitha
681405
456313
x
FW10000087
Neumarkt*
Raab
614959
340554
x
FW10000177
Burg*
Pinka
635304
372503
x
FW10000227
St. Gotthard *
Lafnitz
623459
344404
x
FW21500097
Unterwasser KW Lavamünd*, **
Drau
523257
305794
x
FW21500306
Rosegger Schleife (Duel)
Drau
453848
299625
x
FW21531167
Thörl-Maglern*
Gailitz
424195
293073
x
FW21550377
Truttendorf
Gurk
484993
301213
x
FW21551267
Zell/Gurnitz
Glan
481870
301289
x
FW21553436
Innere Wimitz
Wimitz-bach
474378
326630
x
FW21560297
Krottendorf
Lavant
523343
308342
x
FW30800027
Pyburg
Enns
489151
481570
x
FW30900037
Amstetten
Ybbs
519731
468189
x
FW30900167
Vordere Tormäuer
Erlauf
539766
447610
x
FW30900217
Oberloiben*
Donau
562181
501145
x
FW30900227
uh.Traismauer
Traisen
581183
499276
x
FW31000067
Grunddorf
Kamp
575713
504097
x
FW31000137
Mannswörth
Schwechat
637773
476509
x
FW31000177
Fischamend
Fischa
643825
474141
x
FW31000187
Wildungsmauer*
Donau
658265
474351
x
FW31000247
Absdorf uh. ARA
Schmida
596910
503718
x
FW31000377
Hainburg*, **
Donau
671997
480241
x
FW31000397
Nova Ves*
Lainsitz
517521
546878
x
FW31100027
Altprerau*
Thaya
629818
549727
x
FW31100037
Bernhardsthal*
Thaya
661594
541236
x
FW31100057
Hohenau*
March
665475
528657
x
FW31100077
Marchegg*
March
665822
492899
x
FW31100127
oh. Neusiedl/Zaya
Zaya
654744
528426
x
FW31100167
Wulzeshofen/ oh. Pulkaumündung*
Thaya
621256
541560
x
FW31100187
Pernhofen oh. Jungbunzlauer*
Pulkau
616054
539588
x
FW40502017
Braunau*
Inn
377856
484710
x
FW40502037
Ingling*
Inn
407809
516998
x
FW40505037
Antiesenhofen
Antiesen
405499
494372
x
FW40607017
Jochenstein * **
Donau
427305
513577
x
FW40619016
Pfaffing
Aschach
448788
495549
x
FW40709117
Ebelsberg
Traun
473679
483669
x
FW40710047
Fischerau
Ager
438339
465379
x
FW40713047
Ansfelden
Krems
469380
478272
x
FW40823016
Oh. Anzenbach
Reich-raming
484022
439455
x
FW40907057
Enghagen*
Donau
487515
482954
x
FW40916017
St. Georgen
große Gusen
482913
485788
x
FW51110127
Gries
Salzach
366531
376570
x
FW52120107
Gasteiner Ache – Hofgastein
Gasteinerache
382956
362654
x
FW53110037
Mündung
Lammer
387704
409398
x
FW53110047
Golling
Salzach
387374
409238
x
FW54110017
Salzburg/Hell-brunner Brücke
Salzach
380721
430161
x
FW54110087
Oberndorf*
Salzach
369760
449017
x
FW54110117
Salzburg*
Saalach
375288
439328
x
FW55010057
Kendlbruck
Mur
441507
352368
x
FW60800376
Gesäuseeingang
Enns
486078
409827
x
FW61300327
Fürstenfeld
Feistritz
610848
352711
x
FW61300337
Altenmarkt/ Fürstenfeld
Lafnitz
609144
356677
x
FW61400127
Kalsdorf
Mur
564024
343158
x
FW61400137
Spielfeld*, **
Mur
576431
314617
x
FW61400147
Bad Radkersburg*
Mur
602993
312799
x
FW61400217
Bruck/Mur
Mürz
546453
392122
x
FW61400267
Wildon
Kainach
565444
334153
x
FW61400287
Wagna
Sulm
569033
319655
x
FW61400597
Leobnerbrücke
Mur
545515
391516
x
FW71500967
Nikolsdorf
Drau
366409
320078
x
FW72100967
Weißhaus*
Lech
200932
409819
x
FW72200807
Scharnitz
Isar
245506
388796
x
FW73160967
Landeck
Sanna
190035
364182
x
FW73200617
Mils
Inn
264115
377179
x
FW73200987
Erl*,**
Inn
312252
423051
x
FW73290907
Straß
Ziller
287214
390056
x
FW73390967
Kössen*
Großache
329575
421493
x
FW80207027
Bregenz
Bregenzer Ache
128068
404937
x
FW80213067
Fussach
Neuer Rhein
124122
404193
x
FW80214057
Gaissau*
Alter Rhein
118410
402809
x
FW80218017
Hörbranz*
Leiblach
129430
410425
x
FW80224047
Lauterach
Dornbir-nerach
124903
402395
x
FW80404027
Feldkirch
Ill
115816
381134
x
FW80411046
Bad Laterns
Frutz
131837
379307
x
FW92001017
Nussdorf*
Donau
625399
489070
x
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 6. Dezember 2016 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Anl. 6
Anl. 6
Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend
Anl. 7
Anl. 7 Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:
1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation:
Falls über die Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse hinausgehende quantitative Belastungsinformation verfügbar ist, sollen die repräsentativen Messstellen die auftretenden Größenordnungen der Belastung erfassen.
2. Berücksichtigung bestehender Messdaten:
Falls Messergebnisse, die nach den in Anlage 7 festgelegten Methoden gewonnen wurden, verfügbar sind, können diese verwendet werden.
3. Berücksichtigung hydrologischer Zusammenhänge:
Messstellen sollen so gewählt werden, dass sie in einem hydrologischen Zusammenhang stehen. Um jährliche Schwankungen zu kompensieren und die Vergleichbarkeit der Messungen innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, sind sie innerhalb eines Teileinzugsgebietes bzw. längs eines Fließgewässers zu legen.
4. Praktische Kriterien:
Die Messstelle sollte gut erreichbar sein und auf die Organismen störend wirkende Einflüsse wie Badebetrieb, Viehtränke oder Wildwechsel sollten nicht vorhanden sein.
Anl. 8
Anl. 8
Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend
Anl. 9
Anl. 9
Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend
Anl. 10
Anl. 10 Seen – Tiefenstufen
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Seen – Tiefenstufen
Bei Seen sind zur Analyse der chemischen Parameter an den Messstellen Einzelproben aus mehreren Tiefenstufen zu entnehmen, wobei folgende Mindestanzahl der Einzelproben einzuhalten ist:
Anl. 11
Anl. 11 Operative Überwachung von Seen – Festlegung des minimalen Parameterumfangs für jede Belastungskategorie
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Operative Überwachung von Seen – Festlegung des minimalen Parameterumfangs für jede Belastungskategorie
Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.
Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 17 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.
Biologische Qualitätselemente:
Belastungen:
Physikalische und chemische Grundparameter*
Schadstoffe
Phytobenthos
Phytoplankton
Makrophyten
Makrozoobenthos
Fische
Stoffliche Belastungen
Sichttiefe
x
x
Temperatur
x
x
Sauerstoffhaushalt
x
(x)
x
Organische Belastung
x
x
(x)
Nährstoffe
x
x
(x)
Salzgehalt
x
(x)
x
Versauerung
x
x
(x)
Schadstoffe
Relevanter Schadstoff
Hydromorphologische Belastungen
Wasserhaushalt
x
(x)
Morphologie
x
(x)
Anl. 12
Anl. 12 Anzahl der Messstellen für das Isotopenmessnetz je Bundesland
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Anzahl der Messstellen für das Isotopenmessnetz je Bundesland
Bundesland
Anzahl Messstellen
Burgenland
3
Kärnten
10
Niederösterreich
10
Oberösterreich
15
Salzburg
11
Steiermark
9
Tirol
20
Vorarlberg
6
Wien
3
Summe
87
Das Isotopenmessnetz beinhaltet Niederschlagsmessstellen sowie Oberflächengewässermessstellen (Fließgewässer und Seen).
Anl. 13
Anl. 13 Grundwasserkörper
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Grundwasserkörper
1. Oberflächennahe Grundwasserkörper
Nummer
Bezeichnung
Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand
Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz
GK100127
Günstal [LRR]
X
GK100133
Safental [LRR]
X
GK100042
Traun [DUJ]
X
GK100043
Unteres Ennstal (Stmk) [DUJ]
X
GK100174
Ilz und Rittscheintal [LRR]
X
GK100066
Metnitztal [DRA]
X
GK100041
Palten [DUJ]
X
GK100135
Stooberbachtal [LRR]
X
GK100136
Stremtal [LRR]
X
GK100004
Lechtal [DBJ]
X
GK100021
Parndorfer Platte [LRR]
X
GK100058
Altes Gurktal [DRA]
X
GK100018
Heideboden [DUJ]
X
GK100039
Mittleres Ennstal (Trautenfels bis Gesäuse) [DUJ]
X
GK100132
Rabnitztal [LRR]
X
GK100023
Südl. Machland [DUJ]
X
GK100001
Großache [DBJ]
X
GK100037
Liesing [MUR]
X
GK100040
Oberes Ennstal (Landesgrenze bis Trautenfels) [DUJ]
X
GK100022
Pielachtal [DUJ]
X
GK100068
Tiebel [DRA]
X
GK100126
Feistritztal [LRR]
X
GK100103
Kainach [MUR]
X
GK100063
Klagenfurter Becken [DRA]
X
GK100065
Lavanttal [DRA]
X
GK100100
Murdurchbruchstal (Bruck/Mur – Graz/Andritz) [MUR]
X
GK100101
Oberes Murtal [MUR]
X
GK100069
Unteres Gurktal [DRA]
X
GK100150
Walgau [RHE]
X
GK100104
Lassnitz, Stainzbach [MUR]
X
GK100067
Rosental [DRA]
X
GK100017
Erlauftal / Pöchlarner Feld [DUJ]
X
GK100038
Linzer Becken [DUJ]
X
GK100003
Kobernaußerwald, Hausruck [DBJ]
X
GK100062
Jauntal [DRA]
X
GK100064
Krappfeld [DRA]
X
GK100060
Gailtal [DRA]
X
GK100005
Pinzgauer Saalachtal [DBJ]
X
GK100131
Raabtal [LRR]
X
GK100027
Unteres Ennstal (NÖ, OÖ) [DUJ]
X
GK100130
Pinkatal [LRR]
X
GK100106
Sulm und Saggau [MUR]
X
GK100129
Lafnitztal [LRR]
X
GK100019
Machland [DUJ]
X
GK100156
Mürz [MUR]
X
GK100025
Traisental [DUJ]
X
GK100044
Vöckla – Ager – Traun – Alm [DUJ]
X
GK100045
Welser Heide [DUJ]
X
GK100028
Ybbstal / Ybbser Scheibe [DUJ]
X
GK100134
Seewinkel [LRR]
X
GK100061
Glantal [DRA]
X
GK100099
Mittl. Murtal Knittelfeld bis Bruck/Mur [MUR]
X
GK100098
Leibnitzer Feld [MUR]
X
GK100102
Unteres Murtal [MUR]
X
GK100036
Eferdinger Becken [DUJ]
X
GK100149
Rheintal [RHE]
X
GK100096
Aichfeld-Murboden (Judenburg – Knittelfeld) [MUR]
X
GK100097
Grazer Feld (Graz/Andritz – Wildon) [MUR]
X
GK100059
Drautal [DRA]
X
GK100006
Unteres Salzachtal [DBJ]
X
GK100026
Tullnerfeld [DUJ]
X
GK100002
Inntal [DBJ]
X
GK100020
Marchfeld [DUJ]
X
GK100024
Südl. Wiener Becken [DUJ]
X
2. Oberflächennahe Gruppen von Grundwasserkörpern
Nummer
Bezeichnung
Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand
Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz
GK100047
Grauwackenzone Mitte [DUJ]
X
GK100110
Grazer Bergland westlich der Mur [MUR]
X
GK100078
Weststeirisches Hügelland [DRA]
X
GK100083
Grauwackenzone [LRR]
X
GK100139
Günser Gebirge Umland [LRR]
X
GK100008
Helvetikum [DBJ]
X
GK100146
Hügelland Rabnitz [LRR]
X
GK100192
Leithagebirge [LRR]
X
GK100089
Nördliche Kalkalpen [LRR]
X
GK100120
Seetaler Alpen Nord [MUR]
X
GK100093
Semmering [LRR]
X
GK100016
Südliche Flyschzone [DBJ]
X
GK100184
Turrach, Kreischberg, Frauenalpe, Stolzalpe [MUR]
X
GK100107
Fischbacher Alpen [MUR]
X
GK100108
Grauwackenzone Mitte [MUR]
X
GK100071
Grebenzen [DRA]
X
GK100187
Hügelland Raab West [LRR]
X
GK100117
Nördliche Kalkalpen [MUR]
X
GK100155
Südliche Flyschzone [RHE]
X
GK100011
Böhmische Masse [DBJ]
X
GK100109
Grazer Bergland östlich der Mur [MUR]
X
GK100113
Kristallin der Koralpe, Stubalpe und Gleinalpe [MUR]
X
GK100153
Molasse und nördliche Flyschzone [RHE]
X
GK100054
Salzburger Alpenvorland [DUJ]
X
GK100148
Wechselgebiet [LRR]
X
GK100123
Weststeirisches Hügelland [MUR]
X
GK100191
Bucklige Welt [LRR]
X
GK100151
Helvetikum [RHE]
X
GK100181
Hügelland Raab Ost [LRR]
X
GK100194
Karawanken [DRA]
X
GK100116
Niedere Tauern einschl. Seckauer Tauern [MUR]
X
GK100138
Grazer Bergland östlich der Mur [LRR]
X
GK100183
Hügelland zwischen Mur und Raab [MUR]
X
GK100114
Kristallin nördlich des Mürztales einschl. Grauwackenzone [MUR]
X
GK100152
Kristallin [RHE]
X
GK100052
Niedere Tauern einschl. Grauwackenzone [DUJ]
X
GK100012
Oberinnviertler Seenplatte [DBJ]
X
GK100075
Sattnitz [DRA]
X
GK100178
Südl. Wiener Becken- Ostrand [LRR]
X
GK100137
Fischbacher Alpen [LRR]
X
GK100128
Ikvatal [LRR]
X
GK100154
Nördliche Kalkalpen [RHE]
X
GK100015
Schlierhügelland [DBJ]
X
GK100056
Schlierhügelland [DUJ]
X
GK100081
Wulkatal [LRR]
X
GK100094
Böhmische Masse [MAR]
X
GK100055
Salzburger Hohe Tauern [DUJ]
X
GK100176
Südl. Wiener Becken- Ostrand [DUJ]
X
GK100079
Böhmische Masse [ELB]
X
GK100185
Salzburger Hohe Tauern [MUR]
X
GK100035
Weinviertel [DUJ]
X
GK100188
Flyschzone [DUJ]
X
GK100077
Südliche Kalkalpen [DRA]
X
GK100013
Salzach – Inn – Mattig [DBJ]
X
GK100014
Salzburger Alpenvorland [DBJ]
X
GK100032
NÖ Alpenvorland [DUJ]
X
GK100095
Weinviertel [MAR]
X
GK100186
Zentralzone [DRA]
X
GK100057
Traun – Enns – Platte [DUJ]
X
GK100189
Nördliche Kalkalpen [DUJ]
X
GK100190
Böhmische Masse [DUJ]
X
GK100010
Zentralzone [DBJ]
X
GK100009
Nördliche Kalkalpen [DBJ]
X
3. Einzel-Tiefengrundwasserkörper
Nummer
Bezeichnung
Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand
Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz
GK100158
TGWK Thermalgrundwasser [DUJ]
X
X
4. Gruppen von Tiefengrundwasserkörpern
Nummer
Bezeichnung
Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand
Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz
GK100162
TGWK Donau Ost – Heideboden [DUJ]
GK100159
TGWK Enns [DUJ]
X
GK100169
TGWK Oststeirisches Becken [MUR]
X
GK100171
TGWK Weststeirisches Becken [MUR]
X
GK100157
TGWK Tertiärsande [DBJ]
X
GK100193
TGWK Rabnitzeinzugsgebiet [LRR]
X
GK100168
TGWK Steirisches u. Pannonisches Becken [LRR]
X
GK100160
TGWK Tertiärsande [DUJ]
X
Anl. 14
Anl. 14 Grundwassermessstellen je Bundesland
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Grundwassermessstellen je Bundesland
Bundesland
Messstellenanzahl
Burgenland
120
Kärnten
229
Niederösterreich
460
Oberösterreich
290
Salzburg
167
Steiermark
393
Tirol
237
Vorarlberg
75
Wien
45
Summe Österreich
2016
Anl. 15
Anl. 15
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend