§ 2
§ 2 Geltungsbereich
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 QZV Chemie GW?
- Kernaussage§ 2 QZV Chemie GW ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Grundwasser (§3 Z1).
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Grundwasser (§3 Z1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§2. Diese Verordnung gilt für Grundwasser (§3 Z1).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 QZV Chemie GW in einfachen Worten?
§ 2 QZV Chemie GW ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 2 QZV Chemie GW relevant?
Für Grundwasser (§3 Z1).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2010
- Fassung seit
- 30. März 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 10:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 248/2019
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Verweise
Rückverweise
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