Verordnungen

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW)

QZV Chemie GWVerordnungFassung seit 30. März 2010RIS-Stand 23. August 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006738 · BGBl. II Nr. 98/2010 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Aufhebung von Verordnungen

Fassung: 30. März 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 QZV Chemie GW?

  • Kernaussage§ 14 QZV Chemie GW behandelt "Aufhebung von Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verordnung gemäß §33f Abs.2, 3 oder 4 WRG1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufhebung von Verordnungen

§14. Eine Verordnung gemäß §33f Abs.2, 3 oder 4 WRG1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 Berichtslegung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 QZV Chemie GW in einfachen Worten?

§ 14 QZV Chemie GW behandelt "Aufhebung von Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Mai 2010
Fassung seit
30. März 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 248/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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