§ 14
§ 14 Aufhebung von Verordnungen
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 QZV Chemie GW?
- Kernaussage§ 14 QZV Chemie GW behandelt "Aufhebung von Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verordnung gemäß §33f Abs.2, 3 oder 4 WRG1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufhebung von Verordnungen
§14. Eine Verordnung gemäß §33f Abs.2, 3 oder 4 WRG1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 QZV Chemie GW in einfachen Worten?
§ 14 QZV Chemie GW behandelt "Aufhebung von Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Mai 2010
- Fassung seit
- 30. März 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 248/2019
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