Verordnungen

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW)

QZV Chemie GWVerordnungFassung seit 22. August 2019RIS-Stand 23. August 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006738 · BGBl. II Nr. 98/2010 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr

Fassung: 22. August 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 QZV Chemie GW?

  • Kernaussage§ 11 QZV Chemie GW behandelt "Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr

§ 11. (1) Ein signifikanter und anhaltender steigender Trend ist für einen Grundwasserkörper gegeben, wenn

(2) Die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung hat einen Beurteilungszeitraum von acht Jahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung einen Beurteilungszeitraum von sechs Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.

(3) Zur Ermittlung des Trends ist zunächst für jeden Beobachtungsdurchgang das arithmetische Mittel der Messergebnisse von allen beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper zu berechnen und dann der Trend für diese Mittelwerte gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Sind die Überwachungsfrequenzen der Beobachtungsdurchgänge im Beurteilungszeitraum unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der Messergebnisse auf der Basis der geringsten Überwachungsfrequenz zu berechnen.

(4) Die Beurteilung des Trends und der Nachweis eines nachhaltig steigenden Trends hat auf der Grundlage einer anerkannten statistischen Methode, wie etwa der Regressionsanalyse, zu erfolgen. Ein Trend gilt als statistisch signifikant, wenn er auf einem Signifikanzniveau von 5% ermittelt wurde.

(5) Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden sämtliche Messungen unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte der höchsten in der Zeitreihe nachgewiesenen Bestimmungsgrenze festgesetzt. Für den Parameter Pestizideinsgesamt gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.

(6) Für die Ermittlung von Trends ist erforderlich, dass von mindestens zwei Drittel aller beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper, jedenfalls aber von mindestens drei Messstellen, Messergebnisse vorliegen. Dabei dürfen nur jene Messstellen herangezogen werden, bei denen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Überwachungsfrequenz gemäß Abs. 3 nicht mehr als ein Wert in der Zeitreihe fehlt.

(7) Der Nachweis der Trendumkehr ist gegeben, wenn die Konzentrationen eines Schadstoffes im Grundwasserkörper nach dem Anstieg wieder abnehmen und diese Veränderung mit anerkannten statistischen Methoden nachweisbar ist. Die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr hat einen Beurteilungszeitraum von 14 Kalenderjahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr einen Beurteilungszeitraum von zehn Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.

(8) Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist darzustellen,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 QZV Chemie GW in einfachen Worten?

§ 11 QZV Chemie GW behandelt "Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. August 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. August 2019
Fassung seit
22. August 2019
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 248/2019

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