§ 12
§ 12 Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 QZV Chemie GW?
- Kernaussage§ 12 QZV Chemie GW behandelt "Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959
§ 12. (1) Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:
(2) Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 QZV Chemie GW in einfachen Worten?
§ 12 QZV Chemie GW behandelt "Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. August 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2019
- Fassung seit
- 22. August 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 10:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 248/2019
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