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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1.Hauptstück
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
1.Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§1. Ziel dieser Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung durch Festlegung von
§ 2
§ 2 Geltungsbereich
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Geltungsbereich
§2. Diese Verordnung gilt für Grundwasser (§3 Z1).
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 4
§ 4 2. Hauptstück
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
2. Hauptstück
Festlegung des guten chemischen Zustands
Bezeichnung des guten chemischen Zustands
§ 4. (1) Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.
(2) Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.
§ 5
§ 5 Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern
§ 5. (1) Ein Grundwasserkörper befindet sich in einem guten chemischen Zustand, wenn
(2) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle gilt hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 als gefährdet, wenn das arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte aus allen für den Beurteilungszeitraum vorliegenden – zumindest drei Beobachtungen umfassenden – Messergebnissen den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Der Beurteilungszeitraum umfasst die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre. Sofern hinsichtlich der Parameter Pestizide, Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid oder deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten keine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen für den Zeitraum der letzten drei Kalenderjahre vorliegt, umfasst der Beurteilungszeitraum für diese Parameter den Zeitraum der letzten vorangegangenen Erstbeobachtung gemäß § 23 GZÜV. Ist für den jeweiligen Beurteilungszeitraum eine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen nicht gegeben, so liegt noch keine ausreichend gesicherte Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers an der beobachteten Messstelle hinsichtlich des betreffenden Parameters vor. Wird eine Messstelle während des Beurteilungszeitraums ersetzt, ist jene Messstelle in die Beurteilung einzubeziehen, für die zumindest drei Messergebnisse für den Beurteilungszeitraum vorliegen. Trifft dies sowohl für die ersetzte als auch die neue Messstelle zu, ist in die Beurteilung ausschließlich die neue Messstelle einzubeziehen. In die Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c können auch grundwasserbezogene Ergebnisse von Messstellen einbezogen werden, die von den Bundesländern zur Überwachung von Natura 2000-Gebieten eingerichtet worden sind.
(3) Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Abs. 2, ist gegen diese Einwirkungen – ungeachtet des Grundwasserkörperzustands – nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. An einer Messstelle, die für die Beurteilung einer Kontamination einer Altablagerung oder eines Altstandorts oder des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt herangezogen wird, ist nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, einzuschreiten. Für den erforderlichen Schutz der gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 WRG 1959 ermittelten Grundwasserkörper sind Maßnahmen zu setzen, um eine Verschlechterung deren Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen Satz können auch Messstellen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der geltenden Fassung, einbezogen werden.
(4) Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes für eine Messgröße sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:
(5) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gilt nicht als gefährdet, wenn die Überschreitung durch einen geogenen oder sonstigen natürlichen Hintergrundwert für diesen Schadstoff begründet ist. Die Festlegung von Hintergrundwerten basiert auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß § 55d WRG 1959 und den Ergebnissen der Grundwasserüberwachung gemäß den §§ 20 bis 28 GZÜV.
(6) Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.
§ 6
§ 6 3. Hauptstück
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
3. Hauptstück
Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers
1. Abschnitt
Verbote und Bewilligungsbeschränkungen
Verbot der Einbringung von Schadstoffen
§ 6. Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.
§ 7
§ 7 Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen
§7. (1) Jede von §6 nicht erfasste Einbringung von in der Anlage2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des §32 WRG1959.
(2) Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage2 oder3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (§§4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (§30 Abs.3 Z3 WRG1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist.
§ 8
§ 8 Untersuchungen
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Untersuchungen
§8. Sofern in einem Bescheid nicht ohnedies gemäß §134 Abs.3 WRG1959 ein kürzerer Zeitraum als vier Jahre für Überprüfungen vorgesehen ist, hat die Behörde die nach dieser Verordnung bewilligten Anlagen zusätzlich zu diesen Überprüfungen zu untersuchen, sodass die Intervalle zwischen den Überprüfungen nicht länger als vier Jahre betragen.
§ 9
§ 9 Inhalt der Bewilligung
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Inhalt der Bewilligung
§9. Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage2 oder 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach §32 WRG1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:
§ 10
§ 10 Ausweisung von Gebieten
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
2. Abschnitt
Ausweisung von Gebieten
Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten
§10. (1) Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß §5 Abs.2 an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist, hat der Landeshauptmann gemäß §33f WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage1 – vorbehaltlich Abs.2 – ein Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.
(2) Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß §5 Abs.2
(3) Sind für einen GWK die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 gegeben, kann die Bezeichnung eines Beobachtungsgebiets oder voraussichtlichen Maßnahmengebiets gemäß §33f Abs.2 WRG1959 auf einen Teilbereich eines Grundwasserkörpers eingegrenzt werden, wenn eine lokale Häufung von Überschreitungen und eine hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutige Abgrenzbarkeit des betreffenden Teilbereichs des hydrographischen Einzugsgebietes gegeben ist. Für die Beurteilung der Abgrenzbarkeit können im Bundesland verfügbare geeignete Informationen herangezogen werden.
(4) Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.
§ 11
§ 11 Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr
§ 11. (1) Ein signifikanter und anhaltender steigender Trend ist für einen Grundwasserkörper gegeben, wenn
(2) Die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung hat einen Beurteilungszeitraum von acht Jahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung einen Beurteilungszeitraum von sechs Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.
(3) Zur Ermittlung des Trends ist zunächst für jeden Beobachtungsdurchgang das arithmetische Mittel der Messergebnisse von allen beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper zu berechnen und dann der Trend für diese Mittelwerte gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Sind die Überwachungsfrequenzen der Beobachtungsdurchgänge im Beurteilungszeitraum unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der Messergebnisse auf der Basis der geringsten Überwachungsfrequenz zu berechnen.
(4) Die Beurteilung des Trends und der Nachweis eines nachhaltig steigenden Trends hat auf der Grundlage einer anerkannten statistischen Methode, wie etwa der Regressionsanalyse, zu erfolgen. Ein Trend gilt als statistisch signifikant, wenn er auf einem Signifikanzniveau von 5% ermittelt wurde.
(5) Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden sämtliche Messungen unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte der höchsten in der Zeitreihe nachgewiesenen Bestimmungsgrenze festgesetzt. Für den Parameter Pestizideinsgesamt gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.
(6) Für die Ermittlung von Trends ist erforderlich, dass von mindestens zwei Drittel aller beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper, jedenfalls aber von mindestens drei Messstellen, Messergebnisse vorliegen. Dabei dürfen nur jene Messstellen herangezogen werden, bei denen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Überwachungsfrequenz gemäß Abs. 3 nicht mehr als ein Wert in der Zeitreihe fehlt.
(7) Der Nachweis der Trendumkehr ist gegeben, wenn die Konzentrationen eines Schadstoffes im Grundwasserkörper nach dem Anstieg wieder abnehmen und diese Veränderung mit anerkannten statistischen Methoden nachweisbar ist. Die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr hat einen Beurteilungszeitraum von 14 Kalenderjahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr einen Beurteilungszeitraum von zehn Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.
(8) Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist darzustellen,
§ 12
§ 12 Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
Rahmen für Maßnahmen gemäß § 33f WRG 1959
§ 12. (1) Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus den nachstehenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung auszuwählen:
(2) Folgende Kriterien sind vom Landeshauptmann bei der Auswahl der Maßnahmen für ein Programm gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen:
§ 13
§ 13 Berichtslegung
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Berichtslegung
§13. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bezogen auf einzelne Grundwasserkörper – über die Ergebnisse von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß §5 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß §10 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Messergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach §33f Abs.4 und 6 WRG1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 14
§ 14 Aufhebung von Verordnungen
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Aufhebung von Verordnungen
§14. Eine Verordnung gemäß §33f Abs.2, 3 oder 4 WRG1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.
§ 15
§ 15 Verschlechterungsverbot
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Verschlechterungsverbot
§15. Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.
§ 16
§ 16 4. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§16. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutzverordnung), BGBl.II Nr.398/2000, und die Verordnung betreffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe (Grundwasserschwellenwertverordnung), BGBl. Nr.502/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl.II Nr.147/2002, außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und § 17 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr.461/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
§ 17
§ 17 Bezugnahme auf Unionsrecht
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Bezugnahme auf Unionsrecht
§17. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe im Grundwasser umgesetzt:
Anl. 1
Anl. 1 Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr
Schadstoff/
Schadstoffgruppe/
Verschmutzungsindikator
Spalte 1: Schwellenwert
Spalte 2: Ausgangspunkt für Trendumkehr
Einheit
Anmerkungen
Arsen
9
7,5
µg/l
Benzol
0,9
0,75
µg/l
Blei
9
7,5
µg/l
Bor
0,9
0,75
mg/l
Cadmium
4,5
3,75
µg/l
Chrom (gesamt)
45
37,5
µg/l
1,2-Dichlorethan
2,7
2,25
µg/l
Kupfer
1800
1500
µg/l
Nickel
18
15
µg/l
Nitrat
45
37,5
mg/l
Nitrit
0,09
0,075
mg/l
Quecksilber
0,9
0,75
µg/l
Summe der polycycl. aromat. KW (Referenz-stoffe: Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(ghi)-perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) berechnet als Kohlenstoff
0,09
0,075
µg/l
Kohlenwasserstoff-Index
100
75
µg/l
Tetrachlorethen und Trichlorethen
9
7,5
µg/l
Trihalomethaneinsgesamt
27
22,5
µg/l
Anm. 1
Pestizide
0,10
0,075
µg/l
Anm. 2
Aldrin
0,030
0,0225
µg/l
Anm. 3
Dieldrin
0,030
0,0225
µg/l
Anm. 3
Heptachlor
0,030
0,0225
µg/l
Anm. 3
Heptachlorepoxid
0,030
0,0225
µg/l
Anm. 3
Pestizideinsgesamt
0,50
0,375
µg/l
Anm. 4
Ammonium
0,45
0,375
mg/l
Chlorid
180
150
mg/l
Leitfähigkeit (20°C)
2250
1875
µS cm-1 bei 20°C
Sulfat
225
187,5
mg/l
Orthophosphat
0,30
0,225
mg/l
Anmerkung 1:
„Trihalomethane insgesamt“ bezeichnet die Summe von Chloroform (Trichlormethan), Tribrommethan (Bromoform), Bromdichlormethan und Dibromchlormethan.
Anmerkung 2:
„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 sowie Biozidprodukte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S 1 sowie die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Ausgenommen sind die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid sowie deren relevante Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Anmerkung 3:
Die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid umfassen auch die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Anmerkung 4:
„Pestizideinsgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide sowie der Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Anl. 2
Anl. 2 Liste der verbotenen Stoffe
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Liste der verbotenen Stoffe
Vom Verbot gemäß §6 Abs.1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage3 zu behandeln.
Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage3, die in Anlage2 Z4 angeführte Eigenschaften aufweisen.
Anl. 3
Anl. 3 Liste der bewilligungspflichtigen Stoffe
Fassung: 30. März 2010 bis laufend
Liste der bewilligungspflichtigen Stoffe
Die Liste umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.