Verordnungen

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW)

QZV Chemie GWVerordnungFassung seit 22. August 2019RIS-Stand 23. August 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006738 · BGBl. II Nr. 98/2010 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr

Fassung: 22. August 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 QZV Chemie GW?

  • KernaussageAnl. 1 QZV Chemie GW behandelt "Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr

Schadstoff/

Schadstoffgruppe/

Verschmutzungsindikator

Spalte 1: Schwellenwert

Spalte 2: Ausgangspunkt für Trendumkehr

Einheit

Anmerkungen

Arsen

9

7,5

µg/l

Benzol

0,9

0,75

µg/l

Blei

9

7,5

µg/l

Bor

0,9

0,75

mg/l

Cadmium

4,5

3,75

µg/l

Chrom (gesamt)

45

37,5

µg/l

1,2-Dichlorethan

2,7

2,25

µg/l

Kupfer

1800

1500

µg/l

Nickel

18

15

µg/l

Nitrat

45

37,5

mg/l

Nitrit

0,09

0,075

mg/l

Quecksilber

0,9

0,75

µg/l

Summe der polycycl. aromat. KW (Referenz-stoffe: Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(ghi)-perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) berechnet als Kohlenstoff

0,09

0,075

µg/l

Kohlenwasserstoff-Index

100

75

µg/l

Tetrachlorethen und Trichlorethen

9

7,5

µg/l

Trihalomethaneinsgesamt

27

22,5

µg/l

Anm. 1

Pestizide

0,10

0,075

µg/l

Anm. 2

Aldrin

0,030

0,0225

µg/l

Anm. 3

Dieldrin

0,030

0,0225

µg/l

Anm. 3

Heptachlor

0,030

0,0225

µg/l

Anm. 3

Heptachlorepoxid

0,030

0,0225

µg/l

Anm. 3

Pestizideinsgesamt

0,50

0,375

µg/l

Anm. 4

Ammonium

0,45

0,375

mg/l

Chlorid

180

150

mg/l

Leitfähigkeit (20°C)

2250

1875

µS cm-1 bei 20°C

Sulfat

225

187,5

mg/l

Orthophosphat

0,30

0,225

mg/l

Anmerkung 1:

„Trihalomethane insgesamt“ bezeichnet die Summe von Chloroform (Trichlormethan), Tribrommethan (Bromoform), Bromdichlormethan und Dibromchlormethan.

Anmerkung 2:

„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 sowie Biozidprodukte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S 1 sowie die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Ausgenommen sind die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid sowie deren relevante Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Anmerkung 3:

Die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid umfassen auch die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Anmerkung 4:

„Pestizideinsgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide sowie der Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 QZV Chemie GW in einfachen Worten?

Anl. 1 QZV Chemie GW behandelt "Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. August 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. August 2019
Fassung seit
22. August 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 10:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 248/2019

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