Anl. 1
Anl. 1 Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr
Fassung: 22. August 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 QZV Chemie GW?
- KernaussageAnl. 1 QZV Chemie GW behandelt "Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr
Schadstoff/
Schadstoffgruppe/
Verschmutzungsindikator
Spalte 1: Schwellenwert
Spalte 2: Ausgangspunkt für Trendumkehr
Einheit
Anmerkungen
Arsen
9
7,5
µg/l
Benzol
0,9
0,75
µg/l
Blei
9
7,5
µg/l
Bor
0,9
0,75
mg/l
Cadmium
4,5
3,75
µg/l
Chrom (gesamt)
45
37,5
µg/l
1,2-Dichlorethan
2,7
2,25
µg/l
Kupfer
1800
1500
µg/l
Nickel
18
15
µg/l
Nitrat
45
37,5
mg/l
Nitrit
0,09
0,075
mg/l
Quecksilber
0,9
0,75
µg/l
Summe der polycycl. aromat. KW (Referenz-stoffe: Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(ghi)-perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) berechnet als Kohlenstoff
0,09
0,075
µg/l
Kohlenwasserstoff-Index
100
75
µg/l
Tetrachlorethen und Trichlorethen
9
7,5
µg/l
Trihalomethaneinsgesamt
27
22,5
µg/l
Anm. 1
Pestizide
0,10
0,075
µg/l
Anm. 2
Aldrin
0,030
0,0225
µg/l
Anm. 3
Dieldrin
0,030
0,0225
µg/l
Anm. 3
Heptachlor
0,030
0,0225
µg/l
Anm. 3
Heptachlorepoxid
0,030
0,0225
µg/l
Anm. 3
Pestizideinsgesamt
0,50
0,375
µg/l
Anm. 4
Ammonium
0,45
0,375
mg/l
Chlorid
180
150
mg/l
Leitfähigkeit (20°C)
2250
1875
µS cm-1 bei 20°C
Sulfat
225
187,5
mg/l
Orthophosphat
0,30
0,225
mg/l
Anmerkung 1:
„Trihalomethane insgesamt“ bezeichnet die Summe von Chloroform (Trichlormethan), Tribrommethan (Bromoform), Bromdichlormethan und Dibromchlormethan.
Anmerkung 2:
„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 sowie Biozidprodukte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S 1 sowie die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Ausgenommen sind die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid sowie deren relevante Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Anmerkung 3:
Die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid umfassen auch die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Anmerkung 4:
„Pestizideinsgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide sowie der Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 QZV Chemie GW in einfachen Worten?
Anl. 1 QZV Chemie GW behandelt "Schwellenwerte bzw. Ausgangspunkt für Trendumkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. August 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2019
- Fassung seit
- 22. August 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 10:25
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- BGBl. II Nr. 248/2019
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